Durch Ergänzung des Geldwäschetatbestandes in § 74c Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a GVG wird nunmehr die Zuständigkeit einer Wirtschaftsstrafkammer begründet, sofern eine Zuständigkeit des LG gegeben ist, mithin hat der Gesetzgeber erkannt, dass die strafrechtliche Beurteilung der Geldwäscheregelungen von besonderen Herausforderungen geprägt ist. Insb. dann, wenn eine Steuerhinterziehung als Vortat in Frage kommt, sind zusätzliche Kenntnisse des Steuerstraf- bzw. Steuerrechts erforderlich, weil gerade materiell-steuerrechtliches Fachwissen die Grundlage einer Verurteilung nach § 370 AO und im Zweifel sogar nach § 261 StGB n.F. ist, sofern die (Rück-)Ausnahme-regelung des § 261 Abs. 7 n.F. greifen sollte. Ob durch den Wegfall des Vortatenkataloges in Zukunft der 1. Strafsenat, dem die Revisionen in Steuer- und Zollstrafsachen zugewiesen wurde, auch für Geldwäschedelikte zentral zuständig wird, bei denen es auf die Beurteilung einer Steuerhinterziehung als Vortat ankommt, bleibt abzuwarten.

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