In der Beratungspraxis ist zunehmend festzustellen, dass Strafverfolgungs- bzw. Finanzbehörden eingehende steuerliche Nachmeldungen unter Außerachtlassung der verwaltungsinternen Vorgaben des BMF-Anwendungserlasses v. 23.5.2016 zu § 153 AO (BStBl. I 2016, 490) und zudem ohne eingehende Prüfung der erforderlichen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale sowie alleine am Verkürzungsbetrag orientiert als Selbstanzeigen nach § 371 AO beurteilen. Das ursprüngliche Handeln eines Steuerpflichtigen oder der für einen Steuerpflichtigen gem. §§ 34, 35 bei der Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten handelnden Personen wird pauschal als (bedingt) vorsätzlich begangene Steuerhinterziehung gewertet. Umso wichtiger ist bei der Beratung derartiger Fälle auch eine geldwäscherechtliche Beurteilung der Gesamtumstände vorzunehmen, wozu die Regelungen des § 261 StGB n.F. und insb. die damit einhergehenden Aspekte zur "Selbstgeldwäsche" gem. § 261 Abs. 7 StGB n.F. nach Wegfall des Vortatenkataloges gehören.

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