Ehegatten[1] werden für die Anwendung des § 10a EStG grundsätzlich getrennt betrachtet.[2] Sind beide Ehe­gatten unmittelbar berechtigt, wird die Gesamtsteuerermäßigung für die Summe der für beide Ehegatten abziehbaren Beträgen (Altersvorsorgebeiträge + Zulagenansprüche) mit dem den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulageanspruch verglichen. Der beiden Ehegatten zustehende Zulagenanspruch ist auch dann der Günstigerprüfung zugrunde zu legen, wenn nur von einem Ehegatten, der Sonderausgabenabzug geltend gemacht wird. Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllen, kommt es nicht darauf an, wer die Altersvorsorgebeiträge geleistet hat.[3]

 
Praxis-Beispiel

Günstigerprüfung bei Ehegatten

Ehegatten, die beide unmittelbar berechtigt sind, haben im Jahr 2023 ein gemeinsames zu versteuerndes Einkommen von 150.000 EUR (ohne Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG). Darin sind Einkünfte aus unterschiedlichen Einkunftsarten enthalten. Sie haben mit den Beiträgen i. H. v. 2.300 EUR (Ehemann)/900 EUR (Ehefrau) zugunsten ihrer Verträge mehr als die erforderlichen Mindesteigenbeiträge gezahlt und daher für das Beitragsjahr 2023 jeweils einen Zulageanspruch von 175 EUR.

 
Ehemann Ehefrau

Eigenbeitrag

davon gefördert (2.100 EUR ./.
175 EUR)

2.300 EUR


1.925 EUR

Eigenbeitrag

davon gefördert

900 EUR

900 EUR
abziehbare Sonderausgaben 1.925 EUR + 175 EUR/maximal =
2.100 EUR
abziehbare Sonderausgaben 900 EUR + 175 EUR =
1.075 EUR
Zu versteuerndes Einkommen (bisher)   150.000 EUR
./. Sonderausgaben Ehemann 2.100 EUR  
./. Sonderausgaben Ehefrau 1.075 EUR ./. 3.175 EUR
zu versteuerndes Einkommen (neu)   146.825 EUR
Einkommensteuer auf 150.000 EUR (Splittingtarif 2023)   43.054 EUR
Einkommensteuer auf 146.825 EUR (Splittingtarif 2023)   41.720 EUR
Steuerermäßigung durch Sonderausgabenabzug   1.334 EUR
./. Zulageansprüche insgesamt (2 × 175 EUR)   ./. 350 EUR
Steuerermäßigung insgesamt   984 EUR

Der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG ergibt für die Ehegatten eine Steuerermäßigung von 1.334 EUR und liegt damit über den zu beanspruchenden Zulagen von insgesamt 350 EUR. Die zusätzliche Steuerermäßigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beträgt nach Korrektur um die auf den Altersvorsorgeverträgen der Ehegatten eingezahlten Zulagen 984 EUR (= 1.334 EUR Steuerermäßigung ./. 350 EUR Zulage).

Gehört nur ein Ehegatte zum begünstigten Personenkreis, wird die Günstigerprüfung nur für diesen Ehegatten durchgeführt. Anders als bei der Gewährung der Altersvorsorgezulage kann im Rahmen der Zusammenveranlagung nur derjenige Ehegatte den Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen, der unmittelbar[4] zulagenberechtigt ist.[5] Allerdings werden die vom nur mittelbar berechtigten Ehepartner zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrags geleisteten Einzahlungen mitberücksichtigt, soweit der unmittelbar Berechtigte sein Abzugsvolumen noch nicht ausgeschöpft hat. Damit der Mindestbeitrag des mittelbar Berechtigten in jedem Fall angesetzt wird, gilt für die Ehegatten insgesamt der Höchstbetrag von 2.160 EUR.

Der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug[6] verdoppelt sich indes nicht.[7] Die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge einschließlich der hierfür zustehenden Zulagen sind maximal bis zu dem für den unmittelbar Begünstigten maßgebenden Höchstbetrag anzusetzen (ggf. bis 2.160 EUR).[8] Außerdem wird im Rahmen der Günstigerprüfung auch der Zulageanspruch des mittelbar Berechtigten angesetzt. Ehegatten sind insoweit als Einheit zu behandeln.[9]

 
Praxis-Beispiel

Günstigerprüfung bei mittelbar zulageberechtigten Ehegatten

Eine verheiratete Arbeitnehmerin mit 2 vor 2008 geborenen Kindern hat im Kalenderjahr 2023 auf einen begünstigten Altersvorsorgevertrag Beitragszahlungen i. H. v. 720 EUR vorgenommen. Der freiberuflich tätige Ehepartner hat ebenfalls einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen und hierauf in gleicher Höhe Beitragszahlungen vorgenommen. Die Ehefrau hat eine Zulage i. H. v. 545 EUR (Grundzulage 175 EUR + 2 Kinderzulagen = 2 × 185 EUR) und der selbstständig tätige Ehemann als mittelbar Begünstigter eine Zulage i. H. v. 175 EUR erhalten. Auf die Altersvorsorgeverträge der Ehegatten sind somit insgesamt 2.160 EUR geflossen (2 × 720 EUR + 545 EUR + 175 EUR).

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung der Ehegatten wird für die Günstigerprüfung auf die rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmerin abgestellt, weil nur sie zum unmittelbar begünstigten Personenkreis gehört und damit Anspruch auf den Sonderausgabenabzug hat. Allerdings werden die Beitragsleistungen und die hierfür gewährten Zulagen des Ehemanns mitberücksichtigt (entsprechendes Abzugsvolumen ist noch vorhanden). Das Finanzamt prüft deshalb, ob der Sonderausgabenabzug i. H. v. 2.160 EUR (Höchstbetrag 2.160 EUR) zu einer höheren Steuerermäßigung führt als die Zulagenbeträge i. H. v. insgesamt 720 EUR. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn die persönliche Grenzsteuerbelastung im Beispielsfall mehr als 33,34 % beträgt.

Bei Ehegatten (unmit...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge