(1) Diese Richtlinie gilt für alle Steuerpflichtigen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten körperschaftsteuerpflichtig sind, einschließlich der in einem oder mehreren Mitgliedstaaten belegenen Betriebsstätten von Unternehmen, die steuerlich in einem Drittland ansässig sind.

 

(2) Artikel 9a gilt auch für alle Unternehmen, die von einem Mitgliedstaat als steuerlich transparent behandelt werden.

[1] Geändert durch Richtlinie (EU) 2017/952. Inkrafttreten am 27.6.2017. Anzuwenden ab dem 1. Januar 2020.

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