1.

Eine in einem Mitgliedstaat ansässige GESCHÄFTSEINHEIT, bei der es sich nicht um die OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE handelt, übermittelt einen länderbezogenen Bericht für das BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, deren GESCHÄFTSEINHEIT sie ist, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:

 

a)

die Einheit ist in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig;

 

b)

eine der folgenden Voraussetzungen trifft zu:

i)

die OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE ist nicht dazu verpflichtet, einen länderbezogenen Bericht im Staat ihrer steuerlichen Ansässigkeit vorzulegen;

ii)

der Staat, in dem die OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT steuerlich ansässig ist, verfügt über ein geltendes INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN, dessen Vertragspartei der Mitgliedstaat ist, jedoch über keine geltende QUALIFIZIERTE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN, deren Vertragspartei der Mitgliedstaat zu dem in Artikel 8aa Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt für die Vorlage des länderbezogenen Berichts für das BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR ist;

iii)

es ist zu einem SYSTEMISCHEN VERSAGEN des Staates der steuerlichen Ansässigkeit der OBERSTEN MUTTERGESELLSCHAFT gekommen, das der GESCHÄFTSEINHEIT vom Mitgliedstaat mitgeteilt wurde, in dem sie steuerlich ansässig ist.

Unbeschadet der Verpflichtung der OBERSTEN MUTTERGESELLSCHAFT gemäß Artikel 8aa Absatz 1 oder ihrer VERTRETENDEN MUTTERGESELLSCHAFT, den ersten länderbezogenen Bericht für das WIRTSCHAFTSJAHR der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, das am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnt, zu übermitteln, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Verpflichtung der GESCHÄFTSEINHEITEN gemäß Nummer 1 dieses Abschnitts für länderbezogene Berichte für die BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHRE, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen, gilt.

Eine in einem Mitgliedstaat ansässige GESCHÄFTSEINHEIT gemäß Absatz 1 dieser Nummer fordert ihre OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT auf, ihr alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um ihren Verpflichtungen zur Vorlage eines länderbezogenen Berichts gemäß Artikel 8aa Absatz 3 nachzukommen. Hat diese GESCHÄFTSEINHEIT dennoch nicht alle erforderlichen Informationen zur Berichterstattung für die MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE erhalten oder eingeholt, so legt sie einen länderbezogenen Bericht mit allen Informationen, über die sie verfügt bzw. die sie erhalten oder eingeholt hat, vor und unterrichtet ihren Ansässigkeitsmitgliedstaat darüber, dass die OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT sich geweigert hat, die erforderlichen Informationen bereitzustellen. Dies gilt unbeschadet des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats, die in seinen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sanktionen anzuwenden, und dieser Mitgliedstaat unterrichtet alle anderen Mitgliedstaaten über diese Weigerung.

Bei mehr als einer in der Union steuerlich ansässigen GESCHÄFTSEINHEIT derselben MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE und bei Erfüllung einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b kann die MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE eine dieser GESCHÄFTSEINHEITEN benennen, die den länderbezogenen Bericht gemäß den Anforderungen des Artikels 8aa Absatz 3 für ein BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR innerhalb der in Artikel 8aa Absatz 1 angegebenen Frist vorlegt und den Mitgliedstaat, für den die Vorlage bestimmt ist, darüber informiert, dass damit der für alle in der Union steuerlich ansässigen GESCHÄFTSEINHEITEN dieser MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE bestehenden Berichtspflicht nachgekommen wird. Nach Erhalt des länderbezogenen Berichts übermittelt der Mitgliedstaat diesen gemäß Artikel 8aa Absatz 2 an jeden Mitgliedstaat, in dem gemäß den im Bericht enthaltenen Informationen eine oder mehrere GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE des BERICHTENDEN RECHTSTRÄGERS entweder steuerlich ansässig oder in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine Betriebsstätte nachgehen, steuerpflichtig sind.

Kann eine GESCHÄFTSEINHEIT nicht alle Informationen, die für die Vorlage eines länderbezogenen Berichts gemäß Artikel 8aa Absatz 3 erforderlich sind, erhalten oder einholen, so kann sie nicht als BERICHTENDER RECHTSTRÄGER der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE gemäß Absatz 4 dieser Nummer benannt werden. Diese Vorschrift gilt unbeschadet der Verpflichtung der GESCHÄFTSEINHEIT, dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung zu melden, dass die OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT sich geweigert hat, die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

 

2.

Abweichend von Nummer 1 ist eine unter Nummer 1 beschriebene Einheit, wenn eine oder mehrere der unter Nummer 1 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, nicht verpflichtet, einen länderbezogenen Bericht für ein BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR vorzulegen, sofern die MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE, deren GESCHÄFTSEINHEIT sie ist, für dieses WIRTSCHAFTSJAHR bereits einen länderbezogenen Bericht gemäß Artikel 8aa Absatz 3 über eine VERTRETENDE MUTTERG...

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