Kommentar

Der Verkauf von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsumsatz) galt bisher als Lieferung. Der Lieferort war dort, wo das Essen serviert wurde. Bei Restaurationsumsätzen auf Bodenseeschiffen war bisher unklar, welcher Anteil jeweils in den Anrainerstaaten Deutschland, Schweiz und Österreich mit jeweils unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen zu besteuern war ( Umsatzsteuer ).

Da der Dienstleistungsanteil den Speisenanteil überwiegt, sind nach Auffassung des BFH Restaurationsleistungen keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen . Für die Leistungsortbestimmung ist deshalb nicht der Essenausgabeort maßgeblich, sondern der Ort, von dem aus der Restaurationsunternehmer sein Unternehmen betreibt . Im Urteilsfall war dies Konstanz, so daß alle Restaurationsumsätze der deutschen Umsatzsteuer unterliegen. Ersatzweise gilt als Leistungsort auch eine anderen Orts liegende Betriebsstätte Hierzu bedarf es aber einer festen örtlichen Anlage oder Einrichtung. Ein Waren oder Personen beförderndes Schiff ist aber nicht fest mit der Erdoberfläche verbunden, so daß es nicht als Betriebsstätte gilt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 26.06.1996, XI R 18/94

Anmerkung

Anmerkung: Verlegt der Konstanzer Unternehmer sein Unternehmen in das nahe schweizerische Kreuzlingen, müßte er statt der 15%igen deutschen nur die 6,5%ige schweizer Umsatzsteuer bezahlen. Der Verkauf nicht zum Verzehr an Ort und Stelle vorgesehener Gegenstände, wie z. B. Souvenirs, Alkohol (Thekenumsätze), gilt wie bisher als Lieferung. Lieferungen auf Bodenseeschiffen gelten aber nach einem (nicht rechtskräftigen) Vorbescheid des BFH wegen fehlender völkerrechtlicher Vereinbarungen nicht als in Deutschland erbracht. Danach würde auch für den Verkauf eines Autos auf einer Bodenseefähre deutsche Umsatzsteuer nicht anfallen.

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