Steuer, wenn Entgelt nicht fällig und aufschiebend bedingt: Diese Grundsätze übernahm das Niedersächsische FG in seinem Urteil vom 18.8.2016.[11] Es ging im zu entscheidenden Fall um den Steuerpflichtigen V, der als Spielervermittler im bezahlten Fußball tätig war. Er erhielt bei Vermittlung von Profifußballspielern Provisionszahlungen von den Vereinen, bei denen die vermittelten Spieler zukünftig spielten. Die Provisionen wurden dafür gezahlt, dass der jeweilige Spieler einen Arbeitsvertrag beim neuen Verein unterschrieb (das war der geschuldete Leistungserfolg). Das FG hatte darüber zu entscheiden, wann die Steuer auf die Provisionen in dem Fall zu zahlen war, in dem V Spielerverträge im August 2012 vermittelt hatte, die Provisionen (zzgl. Mehrwertsteuer) aber über einen Zeitraum von drei Jahren erhalten sollte und zwar anteilig jeweils zum 1.9. und zum 1.3. eines Jahres, beginnend am 1.9.2012 (dem Beginn der Laufzeit des Spielervertrages), wenn außerdem Voraussetzung war, dass zum jeweiligen Zeitpunkt der Spielervertrag fortbestand.

BFH-Grundsätze anwendbar: Das FG bestätigte, dass die Vermittlungsleistung des V mit dem Abschluss des Spielervertrags vollständig erbracht war. Damit sei auch gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG der Steueranspruch in Bezug auf sämtliche in 2012 – 2015 zu zahlende Provisionen im Jahr 2012 entstanden. Das FG hielt V aber insoweit, als die Honorare erst mehr als zwei Jahre nach der Vermittlungsleistung vereinnahmt werden konnten (oder zumindest mit einer solchen späten Vereinnahmung zu rechnen war), in Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 24.10.2013 gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG für berechtigt, die Steuer im Jahr 2012 zu berichtigen.

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