Am 1.7.2022 hat die Kommission gestützt auf Art. 53 Abs. 1 RL 2009/132/EG zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Art. 143 Buchst. b und c MwStSystRL hinsichtlich der MwSt-Befreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen und auf Art. 76 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen den Beschluss (EU) 2022/1108 über die Befreiung von Gegenständen, die kostenlos an vor dem Krieg in der Ukraine fliehende Personen und an bedürftige Personen in der Ukraine verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollen, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer erlassen (ABl. EU 2022 Nr. L 178, 57).

Nach Art. 1 des Beschlusses werden Gegenstände, die für einen der folgenden Verwendungszwecke bestimmt sind und die folgenden Bedingungen erfüllen, von Eingangsabgaben i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a RL 2009/132/EG befreit:

  • Die Gegenstände werden von den u.a. Stellen oder Organisationen kostenlos an Personen verteilt, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen oder kostenlos Personen zur Verfügung gestellt, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen, wobei die Gegenstände Eigentum der u.a. Stellen oder Organisationen bleiben.
  • Die Gegenstände erfüllen die Anforderungen der Art. 75, 78, 79 und 80 VO (EG) Nr. 1186/2009 und der Art. 52, 55, 56 und 57 RL 2009/132/EG.
  • Die Gegenstände werden zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von oder im Auftrag von staatlichen Organisationen wie staatlichen Stellen, öffentlichen Stellen und sonstigen, dem öffentlichen Recht unterliegenden Stellen oder von bzw. im Auftrag von Organisationen der Wohlfahrtspflege eingeführt, die von den zuständigen Behörden der ersuchenden Mitgliedstaaten, in denen die Gegenstände verwendet werden sollen, anerkannt wurden.

Die genannten Gegenstände können auch in einem anderen ersuchenden Mitgliedstaat als dem ersuchenden Mitgliedstaat, in dem die Gegenstände verwendet werden sollen, von Eingangsabgaben i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a RL 2009/132/EG befreit werden, sofern die Gegenstände von einer staatlichen Organisation oder einer anderen Organisation der Wohlfahrtspflege, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Gegenstände verwendet werden sollen, von den zuständigen Behörden anerkannt wurde und ähnliche Tätigkeiten ausübt, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden.

Gegenstände können nur dann von einem Mitgliedstaat an den anderen weitergegeben werden, wenn eine anerkannte Organisation der Wohlfahrtspflege die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats, der die Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer gewährt, vorher darüber unterrichtet hat.

Vorbehaltlich der vorherigen Unterrichtung der zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats, der die Befreiung gewährt, dürfen Organisationen, denen diese Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer gewährt wird, die von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer befreiten Gegenstände an staatliche Organisationen in der Ukraine oder an andere Organisationen der Wohlfahrtspflege, die von den zuständigen ukrainischen Behörden für die kostenlose Verteilung der Gegenstände an Bedürftige in der Ukraine anerkannt wurden, weitergeben.

Gegenstände, die von Hilfsorganisationen zur Deckung ihres Bedarfs während Hilfsaktionen für Personen, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden, sind vorbehaltlich der Art. 7580 VO (EG) Nr. 1186/2009 sowie der Art. 52–57 RL 2009/132/EG ebenfalls von Eingangsabgaben i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a RL 2009/132/EG befreit.

Nach Art. 2 des Beschlusses haben die Mitgliedstaaten der Kommission monatlich am 15. Tag des auf den Berichtsmonat folgenden Monats Informationen über die Art und die Menge der aufgrund dieser Regelung von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer befreiten Gegenstände zu übermitteln. Bis spätestens 31.3.2023 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen:

  • Liste der von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten o.g. anerkannten Organisationen;
  • konsolidierte Informationen über die Art und Menge der Gegenstände, die aufgrund dieser Regelung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer befreit wurden;
  • Maßnahmen zur Einhaltung der Art. 78, 79 und 80 VO (EG) Nr. 1186/2009 und der Art. 55, 56 und 57 RL 2009/132/EG sowie ggf. Risikomanagement- und Zollkontrollmaßnahmen gem. Art. 46 VO (EU) Nr. 952/2013, die in Bezug auf die unter diesen Beschluss fallenden Gegenstände getroffen wurden.

Nach Art. 3 des Beschlusses gilt die Befreiung für Einfuhren zwischen dem 24.2.2022 und dem 31.12.2022 nach Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Malta, in die N...

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