Mit dem Beschluss (EU) 2020/491 der Kommission wurde eine Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer auf die Einfuhr von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs benötigt werden, zunächst bis zum 31.12.2021 gewährt (EU-UStB 2021, 64).

Mit dem Beschluss (EU) 2021/2313 wurde dann einigen Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Spanien, Ungarn und Tschechien) vom 1.1.2022 bis zum 30.6.2022 eine Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer auf die Einfuhr von Gegenständen gewährt, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs benötigt werden (UStB 2022, 163).

Verlängerung der Geltungsdauer: Am 15.6.2022 konsultierte die Kommission die Mitgliedstaaten erneut zu der Frage, ob eine Verlängerung der Geltungsdauer der in dem genannten Beschluss festgelegten Maßnahmen erforderlich ist. Belgien, Lettland, Österreich, Portugal und Slowenien stellten am 21.6.2022 entsprechende Anträge. Daraufhin hat die Kommission durch Beschluss (EU) 2022/1511 diese Mitgliedstaaten ermächtigt, Gegenstände, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2022 benötigt werden, weiterhin von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer zu befreien (ABl. EU 2022 Nr. L 235, 48).

Nach Art. 1 des Beschlusses werden Gegenstände, von Eingangsabgaben i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a RL 2009/132/EG befreit, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Gegenstände werden von den im dritten Anstrich genannten Stellen oder Organisationen kostenlos an Personen verteilt, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind oder sie werden kostenlos Personen zur Verfügung gestellt, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind, wobei die Gegenstände Eigentum der im dritten Anstrich genannten Stellen oder Organisationen bleiben.
  • Die Gegenstände erfüllen die Anforderungen der Art. 75, 78, 79 und 80 VO (EG) Nr. 1186/2009 und der Art. 52, 55, 56 und 57 RL 2009/132/EG.
  • Die Gegenstände werden nach Belgien, Lettland, Österreich, Portugal oder Slowenien zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von oder im Auftrag von staatlichen Organisationen wie staatlichen Stellen, öffentlichen Stellen und sonstigen, dem öffentlichen Recht unterliegenden Stellen oder von bzw. im Auftrag von Organisationen eingeführt, die von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten anerkannt wurden.

Ebenfalls befreit von Eingangsabgaben i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a RL 2009/132/EG sind Gegenstände, die von Hilfsorganisationen zur Deckung ihres Bedarfs während Hilfsaktionen für Personen, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden.

Nach Art. 2 des Beschlusses müssen die Mitgliedstaaten der Kommission monatlich am 15. Tag des auf den Berichtsmonat folgenden Monats Informationen über die Art und die Menge der von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer durch den Beschluss befreiten Gegenstände übermitteln. Bis spätestens 31.3.2023 haben die Mitgliedstaaten der Kommission zudem folgende Informationen zu übermitteln:

  • Liste der von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten o.g. anerkannten Organisationen;
  • konsolidierte Informationen über die Art und Menge der Gegenstände, die gem. Art. 1 des Beschlusses von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer befreit wurden;
  • Maßnahmen, die in Bezug auf die unter diesen Beschluss fallenden Gegenstände zur Einhaltung der Art. 78, 79 und 80 VO (EG) Nr. 1186/2009 und der Art. 55, 56 und 57 RL 2009/132/EG getroffen wurden und
  • ggf. die Risikomanagement- und Kontrollmaßnahmen des Mitgliedstaats gem. Art. 46 VO (EU) Nr. 952/2013 in Bezug auf die in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses fallenden Gegenstände.

Die Befreiung gilt ab dem 1.7.2022 für Einfuhren vom 1.7.2022 bis zum 31.12.2022 in Belgien, Lettland, Österreich, Portugal und Slowenien (Art. 3 und 4 des Beschlusses).

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