Nach dem ab 1.7.2021 geltenden Art. 369m Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL müssen die Mitgliedstaaten es Steuerpflichtigen mit Sitz in einem Drittland, mit dem die EU ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, dessen Anwendungsbereich der RL 2010/24/EU und der VO (EU) Nr. 904/2010 ähnelt, gestatten, die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Anspruch zu nehmen, wenn sie Fernverkäufe von Gegenständen aus diesem Drittland tätigen, ohne dass sie sich von einem in der EU ansässigen Vermittler vertreten lassen müssen.

Am 1.9.2018 trat eine Übereinkunft zwischen der EU und Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer in Kraft (EU-UStB 2018, 86 und 2019, 74). Die Kommission führt aus, dass der Anwendungsbereich dieser Übereinkunft der RL 2010/24/EU und der VO (EU) Nr. 904/2010 ähnelt, da mit ihr ein gemeinsames System für die Zusammenarbeit insbesondere in Bezug auf den Informationsaustausch eingerichtet wird, das die für die Anwendung der MwSt-Vorschriften zuständigen Behörden in die Lage versetzen soll, einander bei der Durchsetzung dieser Vorschriften und beim Schutz der MwSt-Einnahmen Amtshilfe zu leisten. In der Übereinkunft sei außerdem die Amtshilfe bei der korrekten Festsetzung der Mehrwertsteuer, der Bekämpfung von MwSt-Betrug und der Beitreibung von MwSt-Forderungen vorgesehen. Die Übereinkunft umfasse Regeln und Verfahren für die Verwaltungszusammenarbeit und die Amtshilfe bei der Beitreibung, die den Regeln und Verfahren nach der RL 2010/24/EU und der VO (EU) Nr. 904/2010 ähneln, und begründe Verpflichtungen der zuständigen Behörden, einander Amtshilfe zu leisten, die denen der RL 2010/24/EU und der VO (EU) Nr. 904/2010 gleichwertig sind.

Nunmehr hat die Kommission durch den Durchführungsbeschuss (EU) 2021/942 vom 10.6.2021 mit Durchführungsbestimmungen zur MwSt-Systemrichtlinie hinsichtlich der Erstellung der Liste der Drittländer, mit denen die EU ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, dessen Anwendungsbereich der RL 2010/24/EU und der VO (EU) Nr. 904/2010 ähnelt, gestützt auf den AEUV und insbesondere auf Art. 369m Abs. 3 MwStSystRL festgestellt, dass Norwegen ein Drittland ist, mit dem die EU ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, dessen Anwendungsbereich der RL 2010/24/EU und der VO (EU) Nr. 904/2010 ähnelt (ABl. EU 2021 Nr. L 205, 80).

Der Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im EU-Amtsblatt (11.6.2021) in Kraft und gilt ab dem 1.7.2021, also ab dem Tag zu dem auch die neuen materiell-rechtlichen Vorschriften in Kraft treten.

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