OFD Münster, 21.7.2006, o.Az

Das BVerfG hat in seinem „Rentenurteil” vom 6.3.2002, 2 BvL 17/99 (BVerfGE 105 S. 73) die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG i.d.F. vor dem AltEinkG einerseits und von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits teilweise für verfassungswidrig erklärt.

Das BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgegeben, die Rechtslage bis zum Jahresbeginn 2005 zu bereinigen. Dem ist der Gesetzgeber gefolgt und hat ab dem Kalenderjahr 2005 die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen durch die §§ 10 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2 Nr. 2a, 22 Nr. 1 Satz 3a, aa Satz 3 EStG i.d.F. des AltEinkG neu geordnet.

Bei dieser Neuordnung der steuerlichen Behandlung der Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezüge hat der Gesetzgeber angeordnet, dass zu den als Sonderausgaben abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen u.a. Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen gehören und ist hinsichtlich der „Rentenbesteuerung” zu einer nachgelagerten Besteuerung übergegangen.

Den für die Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen geltenden Stufenplan hat der Gesetzgeber mit der in § 22 Nr. 1 Satz 3a, aa Satz 3 EStG getroffenen Regelung inhaltlich abgestimmt, wonach sich der Besteuerungsanteil der Rente schrittweise von zunächst 50 % auf 100 % erhöht. Diese Abstimmung ist nicht in der Weise erfolgt, dass der nach der gesetzlichen Regelung abziehbare Teil der Altersvorsorgeaufwendungen mit dem (voraussichtlich) der Besteuerung unterliegenden Teil der Rente korrelieren würde. Statt dessen hat der Gesetzgeber im Ergebnis auf die von der (eigens für die Neuordnung eingerichtete) Kommission angestellten Modellrechnungen (Kommissionsbericht, S. 50 ff.) zurückgegriffen. In diesen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, die stufenweise Anhebung des abziehbaren Teils der Altersvorsorgeaufwendungen abhängig vom Jahr der jeweiligen Leistung der Aufwendungen einerseits und des vom Jahr des Rentenbeginns abhängigen Besteuerungsanteils andererseits bewirke, dass unter Zugrundelegung realistischer Annahmen die nach den Vorgaben des BVerfG verbotene Zweifachbesteuerung vermieden werde. Hierbei geht der Gesetzesentwurf davon aus, „dass § 22 Nr. 1 Satz 3a, aa, Satz 3 EStG spiegelgleich zu § 10 Abs. 1 Nr. 2a und b EStG den Systemwechsel hin zu einer vollständigen nachgelagerten Besteuerung von Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen (u.a.) regelt”.

Wegen der weiteren Einzelheiten vgl. Gesetzesentwurf vom 9.12.2003 zum AltEinkG (BTDrucks 15/2150).

„Musterklage” beim FG Münster

Nach verschiedenen Pressemitteilungen z.B. Süddeutsche Zeitung vom 17.6.2006 und FAZ vom 19.6.2006 „soll Musterklage doppelte Besteuerung kippen” und „Musterklage gegen Rentensteuer”.

Laut Süddeutsche Zeitung wird schneller als erwartet die seit 2005 geltende nachgelagerte Besteuerung der Altersrenten verfassungsrechtlich überprüft. Dem FG Münster liege eine entsprechende Klage eines Rentners vor, die der Deutsche Steuerberaterverband als Musterverfahren unterstütze (Az.: 14 K 2406/06 E).

Laut FAZ hat der Deutsche Steuerberaterverband einen Musterprozess gegen die Neuregelung der Rentenbesteuerung eingeleitet. Damit knüpfe der Berufsverband an eine Entscheidung des BFH an, der im Februar entschieden hat, dass die erst nach und nach einsetzende Steuerfreiheit für die Beiträge zur Rentenversicherung verfassungsgemäß sei.

Mit der Klage vor dem FG Münster (Az.: 14 K 2406/06 E) greife der Verband nun erstmals die Besteuerung von Auszahlungen statt von Beiträgen an. Das Verfahren betreffe einen selbstständigen Wirtschaftsprüfer, der sich zur Ruhe gesetzt hat.

Die vorstehenden Pressemitteilungen könnten in der Öffentlichkeit so verstanden werden, dass beim FG Münster die Rentenbesteuerung 2005 in jeder erdenklichen Fallgestaltung gerichtlich überprüft werde. Demgegenüber betrifft das in Rede stehende Klageverfahren (wie bereits mitgeteilt) einen Einzelfall. Der Kläger hat anders als im „Normalfall” seine Rentenbeiträge zu 100% selbst gezahlt (also keine Arbeitgeberbeiträge). Hierbei entrichtete der Kläger seine Beiträge im Wesentlichen aus versteuertem Einkommen, weil sie den Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen bei weitem überstiegen.

Behandlung von Einsprüchen, die auf das Klageverfahren gestützt werden/Verfahrensruhe

Eingegangene bzw. eingehende Einsprüche, die auf das Klageverfahren beim FG Münster, 14 K 2406/06 E gestützt werden, sind darauf zu überprüfen, inwieweit der dem Einspruch zugrunde liegende Lebenssachverhalt auf den im Klageverfahren übertragbar ist.

Kann hierbei eine Sachverhaltsübereinstimmung nicht festgestellt werden, kommt eine Verfahrensruhe gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO nicht in Betracht.

Diese Einsprüche sind entscheidungsreif, soweit nicht andere Gründe dagegen sprechen.

 

Normenkette

AO 1977 § 363 Abs. 2 Satz 1

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge