Der Reisekostenbegriff beruflichen Auswärtstätigkeit umfasst auch Arbeitnehmer, die bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt werden. Hierunter fallen Arbeitnehmer ohne regelmäßige Arbeitsstätte, die weder durch das Aufsuchen des Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit noch aufgrund des Umfangs der dort verrichteten Arbeiten einen ortsfesten Tätigkeitsmittelpunkt begründen.[1]

Die Definition der regelmäßigen Arbeitsstätte lässt die Wesensmerkmale dieser zur beruflichen Auswärtstätigkeit zählenden Fallgruppe weitgehend unverändert. Die frühere Rechtsprechung zur bisherigen Reisekostenart Einsatzwechseltätigkeit kann für die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises weiterhin herangezogen werden. Typische Beispiele sind

  • Bau- oder Montagearbeiter,
  • Mitglieder einer Betriebsreserve für Filialbetriebe,
  • Glas- und Gebäudereiniger,
  • Krankenpfleger in der häuslichen Krankenpflege,
  • Politessen und
  • Auszubildende ohne örtlichen Mittelpunkt während ihrer Ausbildung.

Die Anzahl der jährlichen Einsatzstellen ist dabei ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, dass der Arbeitnehmer keine ortsfeste regelmäßige Arbeitsstätte begründet und damit rechnen muss, in mehr oder weniger langen Zeitabständen immer wieder an andere Einsatzstellen wechseln zu müssen.[2]

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