Eine Tätigkeit an einer nicht arbeitgebereigenen Einrichtung liegt auch in Bezug auf solche Arbeitnehmer vor, die am selben Arbeitsort des Betriebsgeländes in einem zuvor aus dem Unternehmen ausgelagerten Teilbereich ihre bisherige Arbeit in unveränderter Form für einen neuen Arbeitgeber fortsetzen. Die "outgesourcten Arbeitnehmer" sind aufgrund ihrer arbeitsrechtlichen Verträge mit der übernehmenden Firma auf arbeitgeberfremdem Gelände eingesetzt.

Bisherige Verwaltungsauffassung

Nach bisheriger Verwaltungsauffassung ist diese außerbetriebliche ortsfeste Einrichtung als regelmäßige Arbeitsstätte zu beurteilen. Diese Auslegung sollte eine Gleichbehandlung mit denjenigen Arbeitnehmern gewährleisten, die dort bei ihrem arbeitsrechtlichen Arbeitgeber ihrer Beschäftigung nachgehen.

Geänderte Rechtsauffassung

An dieser Rechtsauffassung kann aufgrund der aktuellen BFH-Rechtsprechung nicht mehr festgehalten werden. Unter entsprechender Anwendung der zu Kundeneinsätzen dargestellten Grundsätze sind outgesourcte Arbeitnehmer mit ihrer Ausgliederung auswärts tätig. Zwar bleiben die Arbeitnehmer in Outsourcing-Fällen weiter in den Einrichtungen ihres früheren Arbeitgebers tätig; die Auswärtsbeschäftigung wird hier aber anders als bei Kundeneinsätzen durch den Arbeitgeberwechsel begründet. Ab dem Zeitpunkt der Übertragung des outgesourcten Arbeitsbereichs auf den neuen Arbeitgeber verrichten die Arbeitnehmer ihre Arbeit in der betrieblichen Einrichtung eines Dritten. Insoweit ist der Verbleib an dieser Arbeitsstätte ausschließlich dem Direktionsrecht des neuen Arbeitgebers vorbehalten. Der Fortbestand des Outsourcings vollzieht sich dagegen ausschließlich auf der Grundlage der vertraglichen Beziehungen zwischen neuem und altem Arbeitgeber und damit außerhalb des Einflussbereichs des Arbeitnehmers.

Vergleichbar der Situation bei (langfristigen) Kundenaufträgen ist der Einsatz am Ort der bisherigen Arbeitsleistung von Anbeginn eine berufliche Auswärtstätigkeit. Der BFH ist im Urteilsfall zwar zu einem anderen Ergebnis gelangt. Dies war jedoch der Besonderheit geschuldet, dass es sich bei den outgesourcten Arbeitnehmern um Beamte handelte, bei denen nicht nur die arbeits- bzw. dienstrechtlichen Beziehungen identisch blieben, sondern auch der alte und neue Dienstherr derselbe war.

 
Praxis-Beispiel

Ausgelagerter Teilbetrieb

Ein Automobilunternehmen lagert einen Teil der in der Montage beschäftigten Arbeitnehmer an eine Fremdfirma aus, die ihrerseits die Arbeitnehmer des Automobilunternehmens übernimmt. Dort üben die Arbeitnehmer die gleiche Tätigkeit aus wie zuvor im Automobilunternehmen.

Ergebnis: Ab dem 1. Tag der Auslagerung liegt eine berufliche Auswärtstätigkeit in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor. Nach dem Direktionsrecht des neuen Arbeitgebers ist die dortige Tätigkeit nur vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt. Der steuerfreie Ersatz bzw. Werbungskostenabzug nach Reisekostenregeln ist zulässig.

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