Abweichend von dem Richtlinientext zur Abgrenzung der regelmäßigen Arbeitsstätte ergibt sich durch die geänderte Rechtsprechung, dass

  • Art,
  • Umfang und
  • Inhalt der Tätigkeit

am Betriebssitz zu prüfen sind, durch die allein eine regelmäßige Arbeitsstätte begründet werden kann. Der BFH hat den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte wieder an seine frühere Definition geknüpft, die sich am Tätigkeitsumfang orientiert.

Geänderte Grundsätze zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte

Nach dieser Abgrenzung bestimmt sich der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte sowohl

  • nach den qualitativen Merkmalen als auch
  • nach dem zeitlichen Gewicht der im Betrieb zu erbringenden Arbeitsleistung.

Ein ortsgebundener Tätigkeitsmittelpunkt kann also nicht mehr allein durch Arbeitgeberfahrten vorliegen. Ein Arbeitnehmer, der regelmäßig und dauerhaft eine betriebliche Einrichtung immer wieder nur dazu aufsucht, um dort seine berufliche Arbeit an auswärtigen Einsatzstellen anzutreten oder zu beenden, begründet nach der geänderten Begriffsbestimmung keine regelmäßige Arbeitsstätte. Allein maßgeblich ist, dass der Arbeitnehmer dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgeht. Die Arbeitsleistung muss an der betrieblichen Einrichtung in dem für sie charakteristischen Wesensbereich in nicht unwesentlichem Umfang auch tatsächlich ausgeübt werden. Der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer beispielsweise lediglich regelmäßig nur zu Kontrollzwecken aufsucht, ist nicht die regelmäßige Arbeitsstätte.[1]

 
Praxis-Beispiel

Wegfall der 46-Tage-Regelung

Ein Außendienstmitarbeiter sucht jeweils am Freitagnachmittag für 1-2 Stunden seine Firma auf, um Kundenbesuche der abgelaufenen Woche abzurechnen und Aufträge für die kommende Wochentour zusammenzustellen.

Ergebnis: Der Außendienstmitarbeiter erbringt nur einen unwesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung beim Arbeitgeber. Die wöchentliche Fahrt an den Betriebssitz begründet keine regelmäßige Arbeitsstätte. Die 46-Tage-Regelung kann aufgrund der geänderten Rechtsprechung nicht mehr angewendet werden.

Insbesondere bei Firmenwageninhabern muss in diesen Fällen kein zusätzlicher geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt werden. Außerdem ist die Zeit ab dem Erreichen des Betriebssitzes für die Berechnung der zutreffenden Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.

Sucht ein Arbeitnehmer z. B. freitags ganztägig die Firma auf, hat er auch nach der Neuabgrenzung beim Arbeitgeber eine regelmäßige Arbeitsstätte.

Berufliche Auswärtstätigkeit mangels regelmäßiger Arbeitsstätte

Wird der Betrieb nur 14-tägig oder gar nur einmal im Monat aufgesucht, wird durch die Fahrten zum Arbeitgeber auch bereits bisher kein ortsgebundener Tätigkeitsmittelpunkt begründet. Mangels regelmäßiger Arbeitsstätte werden auch die Fahrten zum Betrieb als berufliche Auswärtstätigkeit behandelt. Die Firmenwagenbesteuerung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, insbesondere der 0,03-%-Zuschlag im Rahmen der 1-%-Regelung, entfällt. Ebenso kann für die Zeit der Büroarbeit im Betrieb die Verpflegungspauschale weitergewährt werden.

Neue Probleme in der Praxis

Das Beispiel macht deutlich, dass die erneute Rückkehr zu der auch zeitlich bestimmten Begriffsbestimmung in der Praxis neue Fragen aufwirft, weil die neuen Urteile keine zeitlichen Grenzen für die Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte festlegen. Der Hinweis des BFH, dass die Entscheidung nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu treffen ist, dürfte für die Lohnabrechnung wenig hilfreich sein. Die Finanzverwaltung hat deshalb die Veröffentlichung der Urteile mit einem begleitenden Anwendungsschreiben verbunden.[2]

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