Die inhaltliche Neubestimmung des Begriffs "Arbeitsstätte" hat für die betriebliche Reisekostenpraxis bedeutsame Auswirkungen. Für die steuerfreie Gewährung von Auslösungen durch den Arbeitgeber ergeben sich 2 grundlegende Änderungen:

  • Der ortsgebundene Mittelpunkt des Arbeitnehmers, dem zentrale Bedeutung innerhalb dessen beruflicher Tätigkeit zukommt, kann nur an einem Ort liegen. Während nach früherer Rechtsprechung des BFH auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander möglich waren, bewirkt die geänderte Begriffsdefinition, dass jeder Arbeitnehmer innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses maximal nur eine regelmäßige Arbeitsstätte innehat.
  • Die bisherige 1-Tag-Regelung ist nicht mehr anzuwenden. Danach war aus Vereinfachungsgründen von einer regelmäßigen Arbeitsstätte bereits dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer eine ortsfeste betriebliche Einrichtung durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufsuchte, also 46 Arbeitgeberfahrten im Kalenderjahr durchführte.

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