Leitsatz

Wenn ein Steuerzahler mehrere Beträge schuldet und der von ihm freiwillig gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht, wird die Schuld getilgt, die der Steuerzahler bei der Zahlung bestimmt (§ 225 Abs. 1 AO). Er kann, im Gegensatz zur zivilrechtlichen Regelung (§ 367 BGB), auch bestimmen, dass die Hauptschulden vor Kosten, Zinsen und anderen Nebenleistungen vorrangig getilgt werden. Das ist für ihn von Vorteil, denn bei steuerlichen Nebenleistungen fallen weder Zinsen noch Säumniszuschläge an (§§ 233 Satz 2, 240 Abs. 2 AO). Selbst wenn der Steuerzahler keine Tilgungsbestimmung trifft, geht § 225 Abs. 2 AO davon aus, dass die Hauptschulden vor den Nebenleistungen getilgt werden.

Anders liegt es bei einer zwangsweisen Beitreibung . Hier fehlt dem Schuldner das in § 225 Abs. 1 AO vorgesehene Bestimmungsrecht. Wird die Zahlung im Verwaltungswege erzwungen und reicht der verfügbare Betrag nicht zur Tilgung aller Schulden aus, derentwegen die Vollstreckung erfolgt ist, bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung . Das Recht des Finanzamts, die Tilgungsreihenfolge zu bestimmen, erstreckt sich allerdings nicht auf alle Zahlungen, die nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens eingehen, sondern nur auf solche, die „ erzwungen ” werden. So sind z. B. Zahlungen des Steuerzahlers „ freiwillig ”, die er zur Abwehr von Vollziehungsmaßnahmen oder zur Abwendung der Versteigerung gepfändeter Sachen erbringt.

Auch ein Duldungspflichtiger (§ 191 AO) kann in diesem Sinne „freiwillig” zahlen und demgemäß die Reihenfolge der Tilgung bestimmen, solange gegen ihn keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden. Diese Erkenntnis war im Streitfall von ausschlaggebender Bedeutung. Hier hatte das Finanzamt mehrere Personen durch Duldungsbescheid (§ 191 Abs. 1 AO) in Anspruch genommen und mit zwei der Duldungspflichtigen Vereinbarungen über die Zahlung getroffen. Die aufgrund dieser Vereinbarungen geleisteten Zahlungen waren demgemäß „freiwillig” i. S. d. § 225 Abs. 1 AO. Der Kläger, der wegen derselben Steuerschulden als Haftender in Anspruch genommen worden war, wendete sich gegen seine Inanspruchnahme u. a. mit der Begründung, das Finanzamt habe ermessenswidrig und entgegen der Regelung des § 225 AO Zahlungen von den anderen Haftenden nicht auf die Hauptschuld, sondern auf die Säumniszuschläge gebucht. Bei richtiger Behandlung der Zahlungen wäre die Hauptschuld bereits erloschen gewesen, sodass er nicht mehr hätte in Anspruch genommen werden können.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 14.10.1999, IV R 63/98

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