(1) Dieses Gesetz gilt für

 

1.

die gesetzliche Krankenversicherung,

 

2.

die gesetzliche Unfallversicherung,

 

3.

die gesetzlichen Rentenversicherungen,

 

4.

die Alterssicherung der Landwirte,

 

5.

die Kriegsopferversorgung einschließlich der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz und die Versorgung nach anderen Gesetzen, soweit diese das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,

 

6.

die Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und nach anderen Gesetzen, soweit diese das Dritte Buch Sozialgesetzbuch für anwendbar erklären.

Die Vorschriften über Geldleistungen zum Lebensunterhalt für behinderte Jugendliche, die an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation teilnehmen, bleiben unberührt.

 

(2) Rehabilitationsträger im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Körperschaften, Anstalten und Behörden der in Absatz 1 genannten Sozialleistungsbereiche, die gesetzlich verpflichtet sind, Leistungen zur Rehabilitation zu erbringen.

 

(3) Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 31. Dezember 1975 über die Möglichkeiten einer Einbeziehung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in dieses Gesetz zu berichten und Vorschläge für die danach zu treffenden Maßnahmen zu machen.

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