Mit dem neu geschaffenen § 32 Abs. 6 KStG-E soll die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG für ausländische, in EU- und EWR-Staaten ansässige, gemeinnützige Organisationen auch im Bereich der Kapitalertragsteuerentlastung nachvollzogen werden. Aufgrund der Kapitalverkehrsfreiheit soll auch gemeinnützigen Drittstaaten-Organisationen ein Erstattungsanspruch gewährt werden, sofern keine Direktinvestition vorliegt. Beachten Sie: § 32 Abs. 6 KStG-E ist dabei nachrangig zu den bereits bestehenden anderweitigen Entlastungsgrundlagen (z.B. DBA) anzuwenden. Zudem steht dieser Erstattungsanspruch unter dem Vorbehalt diverser weiterer Voraussetzungen (u.a. Informationsaustausch, Amtshilfe bei der Beitreibung, unbeschränkte Steuerpflicht ohne Wahlmöglichkeit, §§ 50d Abs. 3 und § 50j EStG greifen nicht, keine Anrechnung/Abzug der Kapitalertragsteuer beim Gläubiger).

Anwendung: Die Vorschrift soll in allen offenen Fällen – und damit rückwirkend – anzuwenden sein.

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