Der vorliegende Entwurf sieht im Rahmen eines (eigenständigen) Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz (Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz [Klimaschutz-InvPG]) die Einführung einer gewinnunabhängigen Investitionsprämie vor, die im Rahmen früherer Ankündigungen auch als sog. "Super-AfA" bezeichnet wurde.

a) Anwendungsbereich und Förderzeitraum

Einen Anspruch auf Gewährung der Investitionsprämie sollen unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige i.S.d. EStG und KStG haben, soweit sie steuerpflichtige (Gewinn-)Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 EStG aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen und nicht von der Besteuerung befreit sind. Auch müssen die weiteren Voraussetzungen des Klimaschutz-InvPG erfüllt werden. Bei Mitunternehmerschaften i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG soll die Mitunternehmerschaft selbst Anspruchsberechtigte sein; optierende Gesellschaften nach § 1a KStG sind als Steuerpflichtige i.S.d. KStG anspruchsberechtigt (§ 1 Klimaschutz-InvPG-E).

Ausschluss: Für Unternehmen in Schwierigkeiten i.S.d. Art. 1 Abs. 4 Buchst. c und des Art. 2 Nr. 18 der AGVO (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014) soll nach § 7 Abs. 2 Klimaschutz-InvPG-E kein Anspruch auf Gewährung der Investitionsprämie bestehen. Dasselbe soll für bestimmte Wirtschaftsbereiche gelten, die vom Anwendungsbereich der AGVO nach Art. 1 Abs. 3 und Abs. 6 AGVO ausgeschlossen sind (z.B. Fischerei- und Aquakultursektor, landwirtschaftliche Primärproduktion, Erzeugung von Kernenergie).

Begünstigte Investitionen: Begünstigt sind nach § 2 Klimaschutz-InvPG-E Investitionen (Anschaffung und Herstellung) in abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie Maßnahmen an bestehenden beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zu nachträglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten führen und bei denen die (nachträglichen) Anschaffungs-/Herstellungskosten je Wirtschaftsgut mind. 10.000 EUR betragen. Die (begünstigten) Wirtschaftsgüter müssen zudem

  • in einem Einsparkonzept enthalten sein, das durch einen Energieberater oder – sofern ein nach DIN EN ISO 50001 oder Eco-Management and Audit Scheme (EMAS) zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem vorhanden ist – einen eigenen Energiemanager erstellt wurde und die wesentlichen Anforderungen an ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 erfüllt, und
  • dazu dienen, dass der Anspruchsberechtigte im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit die Energieeffizienz verbessert und damit geltende Unionsnormen übertrifft oder angenommene, noch nicht in Kraft getretene Unionsnormen erfüllt, sofern die Investition spätestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Norm durchgeführt und abgeschlossen wird, und
  • im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Beendigung der Maßnahme und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr (fast) ausschließlich in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen betrieblich genutzt werden.

Nicht begünstigt sollen Investitionen für Kraft-Wärme-Kopplung, für Fernwärme und/oder Fernkälte und für Energieanlagen sein, die mit fossilen Brennstoffen – einschließlich Erdgas – betrieben werden.

Befristung: Die Investitionsprämie soll befristet für Investitionen gewährt werden, die der Anspruchsberechtigte nach dem Tag der Verkündung des Wachstumschancengesetzes oder vor dem 1.1.2028 begonnen und abgeschlossen hat oder – soweit vor dem 1.1.2028 Teilherstellungskosten entstanden oder Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet werden – nach dem 31.12.2027 abschließt (§ 3 Klimaschutz-InvPG-E).

b) Umfang der Förderung

Zum förderfähigen Aufwand sollen nach § 4 Abs. 1 Klimaschutz-InvPG-E die nachgewiesenen Anschaffungs-/Herstellungskosten sowie die vor dem 1.1.2028 entstandenen Teilherstellungskosten und geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten einer begünstigten Investition im Förderzeitraum gehören. Beachten Sie: Anschaffungs-/Herstellungskosten für Investitionen, die im Rahmen anderer Förderungen oder staatlichen Beihilfen gefördert wurden oder werden, dürfen nicht in die förderfähigen Aufwendungen einbezogen werden (§ 6 Abs. 2 Klimaschutz-InvPG-E).

Bemessungsgrundlage für die Klimaschutz-Investitionsprämie soll die Summe der förderfähigen Aufwendungen sein, insgesamt jedoch max. 200 Mio. EUR im Förderzeitraum (§ 4 Abs. 2 Klimaschutz-InvPG-E).

Die Investitionsprämie

  • soll 15 % der Bemessungsgrundlage – und damit insgesamt im Förderzeitraum höchstens 30 Mio. EUR – betragen und
  • soll grds. auch neben anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen für begünstigte Investitionen gewährt werden können.

Beachten Sie: Werden neben der Investitionsprämie für die im Einsparkonzept enthaltenen Maßnahmen weitere staatliche Beihilfen für den Umweltschutz gewährt, darf die Summe dieser Beihilfen – einschließlich der Klimaschutz-Investitionsprämie – den Betrag von 30 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben jedoch nicht übersteigen (§§ 4 Abs. 4, 6 Klimaschutz-InvPG-E).

c) Verfahrensfragen

Entstehung des Anspruchs: Der Anspruch auf die Klimaschutz-Investitionsprämie soll ...

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