Eine unmittelbare Anteilsvereinigung i. S. d. § 1 Abs. 3 GrEStG liegt vor, wenn sich in der Hand eines Erwerbers unmittelbar mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft vereinigen. Der Erwerber erwirbt einen Anteil an der grundbesitzenden Gesellschaft dann unmittelbar, wenn er zivilrechtlich Gesellschafter dieser Gesellschaft wird.[1]

Anteile der Gesellschaft sind bei Kapitalgesellschaften die Beteiligungen am Gesellschaftskapital, also bei einer GmbH die Geschäftsanteile[2] und bei einer AG die Aktien[3]. Entsprechendes gilt für vergleichbare ausländische Kapitalgesellschaften. Die Höhe der Beteiligung am Gesellschaftskapital einer Kapitalgesellschaft ist ausschlaggebend dafür, ob ein Anteilserwerb zu einer unmittelbaren (oder mittelbaren) Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft beitragen oder führen kann.[4]

 
Achtung

GmbH erwirbt Geschäftsanteil

Der einzige verbleibende Gesellschafter einer grundbesitzenden GmbH verwirklicht den Tatbestand einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auch dann, wenn nicht er selbst, sondern die GmbH den Geschäftsanteil des anderen Gesellschafters kauft.

Dieselben Grundsätze gelten auch im Rahmen des § 3 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG.[5]

[5] BFH, Urteil v. 20.1.2015, II R 8/13, BStBl 2015 II S. 553.

Nach Ansicht des FG Münster liegt eine Anteilsvereinigung i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auch dann vor, wenn eine GmbH eigene Anteile erwirbt und dies dazu führt, dass einer von mehreren Gesellschaftern nunmehr mindestens die Beteiligungsquote nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der nicht von der Kapitalgesellschaft selbst gehaltenen Anteile hält, vgl. FG Münster, Urteil v. 19.5.2022, 8 K 2516 GrE, EFG 2022 S. 1307, Revision eingelegt, Az. beim BFH: II R 24/21.

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