Kommentar

Zwar bedarf eine Vollmacht grundsätzlich keiner besonderen Form ( § 167 Abs. 2 BGB ). Ist sie jedoch in einem Treuhandvertrag enthalten, der mit einem Grundstückserwerb eine rechtliche Einheit bilden sollte und deshalb notariell hätte beurkundet werden müssen ( § 313 BGB ), ist sie bei Formnichtigkeit dieses Vertrags selbst unwirksam . Gleichwohl kann eine solche Vollmacht eine Haftung aus wissentlich veranlaßtem Rechtsschein begründen, selbst wenn das Vertrauen eines Außenstehenden auf den Bestand der Vollmacht nicht an die Vollmachtsurkunde, sondern an andere Umstände, wie etwa an das Schweigen der Vollmachtgeberin auf ein diesbezügliches Schreiben, anknüpft und dieses Vertrauen nach den Grundsätzen über eine Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 22.10.1996, XI ZR 249/95

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