Kommentar

1. Die Tätigkeit eines Rechtsreferendars als freier Mitarbeiter bei einem Steuerberater stellt keine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen dar. Sie kann deshalb auf die für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung erforderliche berufspraktische Tätigkeit angerechnet werden ( BFH, Urteil v. 4.10.1995, VII R 38/95, BStBl 1996 II S. 488 ).

2. Die Finanzverwaltung hat das vorstehende Urteil mit einem sogenannten Nichtanwendungserlaß belegt (vgl. BMF, Schreiben v. 27.6.1996, BStBl 1996 I S. 1164). Danach konnten freie Mitarbeiter eines Steuerberaters oder einer Steuerberatungsgesellschaft nur Personen sein, die selbst zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Andere Personen wie Referendare oder Fachgehilfen seien lediglich befugt, als Angestellte bei einem Steuerberater oder einer Steuerberatungsgesellschaft tätig zu sein.

3. In einer weiteren Entscheidung hat der BFH nunmehr – entgegen dem vorstehenden Nichtanwendungserlaß des BMF – an seiner Auffassung festgehalten , wonach die Tätigkeit eines Rechtsreferendars als freier Mitarbeiter bei einem Steuerberater keine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen darstellt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 12.08.1997, VII R 32/97

Hinweis:

Die erneut vom BFH vertretene Auffassung entspricht den Gepflogenheiten der täglichen Beratungspraxis. Ob mit dem gelegentlich befürchteten „freiberuflichen Aus” für freie Mitarbeiter in Steuerpraxen nun auf Dauer zu rechnen ist (vgl. NWB Nr. 50 v. 8.12.1997 S. 4453) bleibt abzuwarten, ist aber im Hinblick auf die Bedürfnisse der Praxis – insbesondere auch bei der Ausbildung des Nachwuchses – eher unwahrscheinlich.

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