(1) Folgende Geschäfte der Geschäftsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen:

 

1.

die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung

 

a)

der Rechtsbeschwerde und der weiteren Beschwerde,

 

b)

der Revision in Strafsachen;

 

2.

die Aufnahme eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 366 Absatz 2 der Strafprozessordnung, § 85 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

 

(2) Ferner soll der Rechtspfleger aufnehmen:

 

1.

sonstige Rechtsbehelfe, soweit sie gleichzeitig begründet werden;

 

2.

Klagen und Klageerwiderungen;

 

3.

andere Anträge und Erklärungen, die zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden können, soweit sie nach Schwierigkeit und Bedeutung den in den Nummern 1 und 2 genannten Geschäften vergleichbar sind.

 

(3) § 5 ist nicht anzuwenden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge