Zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gehörende Wirtschaftsgüter zählen – auch bei zeitweiser privater Nutzung – steuerlich zum notwendigen Betriebsvermögen.[1] Von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme. Wird ein zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gehörendes Wohngebäude ausschließlich von einem oder mehreren Gesellschaftern auf Dauer unentgeltlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist es steuerlich dem notwendigen Privatvermögen der Gesellschafter zuzurechnen.[2]

Dasselbe gilt, wenn das Gebäude von einer Person unentgeltlich bewohnt wird, die einem oder mehreren Gesellschaftern nahesteht. Dabei ist es unerheblich, ob die Wohnung nur einen Gebäudeteil, z. B. in einem Zwei- oder Mehrfamilienhaus oder einem im Übrigen betrieblich genutzten Gebäude, oder ein ganzes Gebäude, z. B. ein Einfamilienhaus, umfasst.

In allen Fällen, in denen zu Wohnzwecken des Mitunternehmers genutzte Gebäude oder Gebäudeteile hiernach zum Privatvermögen der Personengesellschaft gehören, sind die auf das Gebäude bzw. den Gebäudeteil entfallenden Kosten keine Betriebsausgaben der Personengesellschaft. Haben die Kosten gleichwohl das Betriebsvermögen der Personengesellschaft gemindert haben, sind sie als Entnahmen dem Gewinn der Gesellschaft hinzuzurechnen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge