StB Dipl.-Fw. Karl-Heinz Günther[*]

Gemeinschaftlich erzielte Einkünfte sind unter den Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen. Die dabei zu beachtenden Grundsätze und Besonderheiten hat Jörißen in ihren Beiträgen in AO-StB 2023, 313 und AO-StB 2023, 382 umfassend und ausführlich dargestellt. Sie betreffen die Rechtslage bis zum 31.12.2023.

Mit dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) v. 10.8.2021 (BGBl. I 2021, 3436) hat der Gesetzgeber das Recht der GbR mit Wirkung ab dem 1.1.2024 am Leitbild einer auf gewisse Dauer angelegten, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Personengesellschaft ausgerichtet. Dies hat u.a. auch Auswirkungen auf das steuerliche Verfahrensrecht.

Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 29.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 411) wurden nun die erforderlichen MoPeG-Anpassungen auf der verfahrensrechtlichen Ebene aufgrund der ab 1.1.2024 geltenden Unterscheidung zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Personengesellschaften vorgenommen. Der nachfolgende Beitrag informiert über die Auswirkungen bei einheitlich und gesondert festzustellenden Einkünften.

[*] Der Autor ist als Steuerberater in Übach-Palenberg tätig. Er ist Regierungsdirektor a.D. und war stellvertretender Vorsteher bei einem Finanzamt.

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