a) Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Stets als geeignet für die Funktion als Beratungsstellenleiter gilt eine zur unbeschränkten Hilfeleistung nach § 3 Nr. 1 StBerG befugte natürliche Person.[1] Hat jemand die für diesen Beruf erforderlichen staatlichen Prüfungen abgelegt, besitzt aber nicht die erforderliche Zulassung oder Bestellung, kann von einer anderen gleichwertigen Vorbildung i. S. d. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StBerG ausgegangen werden.

b) Niedrigere Qualifikationsanforderungen zur Schließung einer Beratungslücke

Die umfassende Qualifikation als Steuerberater ist allerdings nicht für jede Tätigkeit im Bereich der steuerlichen Hilfeleistung erforderlich.[2] Der Gesetzgeber stellt für die Beratung in einer begrenzten steuerlichen Materie geringere Qualifikationsanforderungen. Dabei hat er bewusst auf den Qualifikationsnachweis durch staatliche Prüfungen verzichtet und die Qualifikationssicherung den Lohnsteuerhilfevereinen selbst überlassen.

Der Gesetzgeber hat aber Mindestanforderungen an den Beratungsstellenleiter gerichtet. Wegen des Verzichts auf eine Prüfung sind die Bestimmungen zwangsläufig formaler Natur. Wer die vom Gesetz aufgestellten formalen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann auch dann nicht zum Beratungsstellenleiter berufen werden, wenn er entsprechende Kenntnisse der Steuerrechtsmaterie glaubhaft macht.[3]

Grundsätzlich gibt es 2 Zugangswege für nicht zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugte Personen: die Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bzw. eine gleichwertige Vorbildung und eine anschließende mindestens 3-jährige in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch ausgeübte Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- und Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern[4] oder eine mindestens 3-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet des die Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins umfassenden Steuerrechts.[5]

c) Ausbildungsberufe

Bei den Abschlussprüfungen handelt es sich um Prüfungen gem. § 37 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Den erfolgreichen Absolventen wird die Bezeichnung "Steuerfachangestellte(r)" (früher: Steuergehilfe/-gehilfin) oder "-kaufmann/-kauffrau" (früher: "-kaufmannsgehilfe/ -gehilfin") verliehen. Letztere unter Voransetzung der jeweiligen Fachrichtung (z. B. Industriekaufmann, Kaufmann für Büromanagement etc.). Die Lerninhalte in den kaufmännischen Ausbildungsberufen vermitteln ein für eine spätere Beratungstätigkeit im steuerlichen Bereich relevantes Grundwissen, das im Rahmen einer Abschlussprüfung nachgewiesen werden muss.[6] Eine gleichwertige Vorbildung hat nur derjenige, der eine Abschlussprüfung in einem Beruf bestanden hat, der aufgrund der im Rahmen der Ausbildung vermittelten Lehrinhalte einem kaufmännischen Beruf als gleichwertig erachtet werden kann. Das ist bei eher technisch ausgerichteten Ausbildungsberufen, wie z. B. beim Beruf des Bauzeichners, nicht gegeben.[7] Es müssen zumindest handels- und steuerrechtliche Grundkenntnisse vermittelt werden, denn ohne solche Lerninhalte ist es kaum vorstellbar, dass eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerrechts aufgenommen werden kann.[8]

Als gleichwertige Vorbildung werden im Allgemeinen anerkannt:

  • Fortbildungsprüfungen nach § 56 BBiG, wenn sie nach der Prüfungsordnung im Allgemeinen die Abschlussprüfung in einem der vorgenannten Ausbildungsberufe voraussetzen (z. B. geprüfte[r] Bilanzbuchhalter[in], Steuerfachwirt[in]).
  • Ein Fachhochschulstudium oder Universitätsstudium der Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftspädagogik, Wirtschaftsinformatik oder Wirtschaftsingenieurwesen. Der Besitz eines Vordiploms ist nicht ausreichend, da es an einer Abschlussprüfung fehlt.[9]
  • Die erfolgreich abgelegte Prüfung zum Diplom-Finanzwirt (FH) oder zum Finanzwirt in der Finanzverwaltung.
  • Der erfolgreiche Besuch von staatlich anerkannten oder staatlich genehmigten Berufsbildungseinrichtungen entsprechender Fachrichtung, wenn die Ausbildungsdauer mindestens 2 Jahre umfasst.

Im Zweifel erteilt die Aufsichtsbehörde, der die Bestellung des Leiters der Beratungsstelle mitzuteilen ist[10], Auskunft, ob eine gleichwertige Vorbildung anerkannt werden kann.

Die praktische Tätigkeit muss nach dem Abschluss der Berufsausbildung erbracht werden. Praktische Tätigkeiten, die vor der Ausbildung erbracht oder während der Ausbildung eingeschoben wurden, werden nicht angerechnet. Lässt sich kein anderes Abschlussdatum nachweisen, gilt das Datum des Zeugnisses oder der Prüfungsurkunde (Gehilfenbrief) als Abschluss.

Als qualifizierende Tätigkeit wird eine zum Erwerb des Lebensunterhalts dienende Tätigkeit angesehen, die zumindest 16 Wochenstunden umfasst.[11] Das gilt auch, wenn der Bewerber einer weiteren Berufstätigkeit nachgeht.[12] Bei einer unterschiedlichen täglichen Arbeitszeit im Verlauf eines Jahres können nur die Zeiten angerechnet werden, in denen 16 Wochenstunden erreicht werden. Kürzere wöchentliche Arbeitszeiten können auch nicht dadurch aufgewogen werden, da...

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