Leitsatz

1. Der Rabattfreibetrag erstreckt sich auf alle Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG (ehemaligen) Arbeitnehmern gewährt. Dies gilt auch dann, wenn die unentgeltlich oder verbilligt gewährten Freifahrtscheine aufgrund besonderer Nutzungsbestimmungen fremden Letztverbrauchern nicht angeboten werden (Parallelverfahren VI R 4/17 und VI R 7/19).

2. Mit dem Bezug der Freifahrtscheine ist der darin verkörperte geldwerte Vorteil unabhängig vom konkreten Fahrtantritt zugeflossen.

 

Normenkette

§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 EStG, § 12 Abs. 8 DBGrG, § 162 AO

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Ruhestandsbeamter des BEV und erzielte im Streitjahr (2014) neben seinen Versorgungsbezügen geldwerte Vorteile in Form von Fahrvergünstigungen (Tagesfreifahrtscheine im Fernverkehr mit und ohne Zuzahlungen sowie im Regionalverkehr). Die Tagesfreifahrtscheine wurden von der DB AG bzw. deren Konzerngesellschaften gewährt, in deren Geschäftsbereich der Kläger während seiner aktiven Dienstzeit eingesetzt war. Es handelte sich bei den Gesellschaften um Nachfolger des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn. Den Sachbezugswert dieser Fahrvergünstigungen, die besonderen Nutzungsbestimmungen unterlagen, bezifferte das BEV mit 1.746,08 EUR.

In seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger, diesen geldwerten Vorteil gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG um den Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 EUR zu kürzen.

Das FA gewährte den Rabattfreibetrag lediglich betreffend die Fahrvergünstigungen im Regionalverkehr, nicht aber für solche im Fernverkehr. Denn Tagesfreifahrtscheine im Fernverkehr biete die DB AG in dieser Form nur ihren Mitarbeitern und deren Angehörigen, nicht aber ihren Kunden an.

Das FG gab der daraufhin erhobenen Klage statt (Hessisches FG, Urteil vom 8.2.2017, 4 K 1925/15, Haufe-Index 10860676, EFG 2017, 923).

 

Entscheidung

Die Revision des FA wies der BFH aus den in den Praxis-Hinweisen erläuterten Gründen als unbegründet zurück.

 

Hinweis

1. Dass es sich bei den Fahrvergünstigungen um Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG handelt, stand zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit. Der BFH hat sich hierzu deshalb nicht verhalten (müssen).

2. Der geldwerte Vorteil aus den Tagesfreifahrtscheinen ist dem Kläger im Streitjahr auch zugeflossen. Dies stand zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht in Streit. Gleichwohl finden sich in der Besprechungsentscheidung hierzu Ausführungen. Denn der BFH sah sich veranlasst, darauf hinzuweisen, dass der geldwerte Vorteil dem Kläger vorliegend bereits mit dem Bezug des einzelnen Freifahrtscheins und nicht erst mit Reiseantritt zugeflossen ist.

3. Schließlich hat der BFH das FG auch dahingehend bestätigt, dass auf die Fahrvergünstigungen im Fernverkehr die Bewertungsvorschrift des § 8 Abs. 3 EStG anzuwenden ist.

a) Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG sind Waren oder Dienstleistungen, die ein Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses erhält und die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird, abweichend von § 8 Abs. 2 EStG mit den um 4 % geminderten Endpreisen zu bewerten, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1.080 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG).

Arbeitgeber muss hinsichtlich der Sach­bezüge selbst Marktteilnehmer sein

Die Vergünstigung des § 8 Abs. 3 EStG gilt nur für Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber als eigene herstellt, vertreibt oder erbringt. Er muss deshalb hinsichtlich der Sachbezüge, die er an Arbeitnehmer verbilligt oder unentgeltlich abgibt, selbst Marktteilnehmer sein (BFH, Urteil vom 26.4.2018, VI R 39/16, BFH/NV 2018, 1176, m.w.N.).

b) Nach diesen Grundsätzen hat das FG den geldwerten Vorteil, den der Kläger aus dem Bezug der Tagesfreifahrtscheine erzielt hat, zu Recht um den Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 EUR gekürzt.

aa) Auf Fahrvergünstigungen, die die DB AG bzw. deren Konzerngesellschaften Ruhestandsbeamten des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) in Form von Tagesfreifahrtscheinen mit und ohne Zuzahlung gewähren, ist gemäß § 12 Abs. 8 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG entsprechend anwendbar. Dies gilt, obwohl in einem solchen Fall die Zuwendung nicht durch den Arbeitgeber des Ruhestandsbeamten, also das BEV, sondern durch einen Dritten (die DB AG bzw. deren Konzerngesellschaften) gewährt wird und die Zuwendung nicht zur Liefer- und Leistungspalette des Arbeitgebers des Ruhestandsbeamten gehört (BFH, Urteil vom 26.6.2014, VI R 41/13, BFH/NV 2014, 1935).

bb) Der sachliche Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 EStG ist vorliegend ebenfalls eröf...

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