OFD Hannover, Verfügung v. 7.1.2003, S 3841 - 4 - StO 241

Die Betriebsprüfungsstellen und die Finanzämter für Großbetriebsprüfung werden bei der Prüfung von Geldinstituten und Versicherungsunternehmen darauf achten, ob diese ihrer Anzeigepflicht nachgekommen sind. Bei Verstößen gegen die Anzeigepflicht wird das Erbschaftsteuerfinanzamt, dem die Anzeigen nach § 33 ErbStG, §§ 1 und 3 ErbStDV zu erstatten sind, benachrichtigt. Beim Empfang einer solchen Mitteilung bitte ich das betreffende Geldinstitut oder Versicherungsunternehmen aufzufordern, die Anzeigen für einen vom FA zu bestimmenden Zeitraum – in der Regel für ein Jahr – nachzuholen. Je nach Bedeutung des festgestellten Verstoßes gegen die Anzeigepflicht können die Anzeigen auch für einen längeren Zeitraum angefordert werden. In der Aufforderung zur Anzeigenerstattung ist darauf hinzuweisen, dass die Abgabe der Anzeigen nach § 328 AO erzwungen werden kann. Erhebliche Verstöße gegen die Anzeige-Pflicht bitte ich dem jeweils zuständigen FA für Fahndung und Strafsachen mitzuteilen (§ 33 Abs. 4 ErbStG).

 

Normenkette

ErbStG § 33

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge