Kommentar

Die Bank, die an der Zulassung von Aktien zum Börsenhandel im geregelten Markt mitgewirkt hat, unterliegt grundsätzlich der börsenrechtlichen Prospekthaftung (§ 77 BörsG i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 2 BörsG). Dabei ist nicht Voraussetzung, daß die emissionsbegleitende Bank den Unternehmensbericht mit unterzeichnet hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Bank den Bericht erlassen hat oder er von ihr ausgeht. Dann ist, nach außen erkennbar, von der Bank Verantwortung für die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit des Unternehmensberichts übernommen worden. Weder aus den Gesetzesmaterialien noch aus Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt sich, daß nur die mitunterzeichnende Bank neben dem Emittenten haftet. Der BGH stellt hierbei vorrangig auf den Anlegerschutz ab, den die emissionsbegleitende Bank durch Inanspruchnahme von Vertrauen verletzt.

Einem Unternehmensbericht sind auch Erklärungen über Rechtsstreitigkeiten beizufügen, so insbesondere eine Anfechtungsklage gegen einen Kapitalerhöhungsbeschluß, auf den die Emission der Aktien beruht. Da eine solche Klage bei Erfolg alle Zeichnungen von Aktien unwirksam macht, ist auf dieses Risiko im Unternehmensbericht hinzuweisen ( Prospekthaftung ).

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 14.07.1998, XI ZR 173/97

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