BMF, 5.11.2021, IV C 5 - S 2361/19/10008 :004

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

  • der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2022 – Anlage 1 – und
  • der Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2022 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) – Anlage 2 –

bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).

Der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung berücksichtigt die Besonderheiten in Bezug auf die Vorsorgepauschale nach der Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG in der Fassung des Fondsstandortgesetzes). Beide Programmablaufpläne berücksichtigen außerdem die für 2022 beschlossenen Anpassungen

  • des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 9.984 Euro),
  • der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG,
  • der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung – BBG West – (Absenkung auf 84.600 Euro) und der Beitragsbemessungsgrenze Ost – BBG Ost – (Anhebung auf 81.000 Euro).

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines” hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Anlage 1: Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2022 [1] – Stand: 5.11.2021 (endgültig)

Anlage 2: Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2022 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) [1] – Stand: 05.11.2021 (endgültig)

 

Normenkette

EStG § 39b Abs. 6

EStG § 51 Abs. 4 Nr. 1a

 

Fundstellen

BStBl I, 2021, 2051

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