OFD Hannover, Verfügung v. 17.3.2000, S 7179 - 18 - StO 353/S 7179 - 6 - StH 532

Unter die Steuerbefreiung fallen die unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, die

  • als Ersatzschulen staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG). Hierzu gehören Einrichtungen, deren Besuch die allgemeine Schulpflicht abdeckt sowie Sonderschulen und die meisten mehrjährigen Ersatzschulen (ESt-Kartei zu § 10 EStG, S 2221 Karte 1.5, Anlagen 1 und 2). Im Zweifelsfall kann die örtliche Schulaufsichtsbehörde eine Bescheinigung über das Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung oder Erlaubnis erteilen (A 111 UStR 2000);
  • als Ergänzungsschulen oder andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen nachweislich auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG). Der geforderte Nachweis wird durch eine von der örtlich zuständigen Bezirksregierung ausgestellte Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erbracht (A 114 UStR, siehe auch USt-Kartei – OFD – S 7179 Karte 2).

Zu den unter § 4 Nr. 21 UStG fallenden Bildungsmaßnahmen gehören auch:

  • Kurse und andere Maßnahmen nach §§ 49, 86 und 97 SGB III, die im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeit durchgeführt werden. Auf die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG wird verzichtet, wenn die Bundesanstalt für Arbeit oder das jeweilige Arbeitsamt auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.
  • Kurse zur Hochbegabtenförderung. Unschädlich ist, dass solche Kurse ein zusätzliches allgemeinbildendes Angebot ohne Ausrichtung auf eine konkrete schulische oder berufliche Qualifikation darstellen können. Eine Kopie der Bescheinigung der Bezirksregierung oder der Bescheinigung des Arbeitsamtes ist zu den Akten zu nehmen.

Auch wenn die Voraussetzungen der Buchstaben aa oder bb erfüllt sind, müssen die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG – insbesondere die Unmittelbarkeit der dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistung (A 113 UStR) – geprüft werden. Nicht unmittelbar diesen Zwecken dienen z.B. die Personalgestellung oder die entgeltliche Ausarbeitung von Prüfungsaufgaben für andere Einrichtungen.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 21

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