Nach § 32d Abs. 3 Satz 2 EStG erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um die auf die Kapitalerträge i.S.v. § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG entfallende Steuer nach § 32d Abs. 1 EStG. In Pflichtveranlagungsfällen zur Einkommensteuer ist auf der Anlage KAP keine gesonderte Kennzeichnung in den Zeilen 4 oder 5 vorgesehen. Gleichwohl können entspr. Anträge unter den weiteren Voraussetzungen des § 32d Abs. 4 und 6 EStG gestellt werden.

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