Gemäß § 32d Abs. 3 Satz 3 EStG ist im Fall des § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG eine Veranlagung ungeachtet von § 46 Abs. 2 EStG durchzuführen. Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019 (BGBl. I 2019, 2451) wurde § 32d Abs. 3 Satz 3 EStG neu eingefügt. Hintergrund für die Änderung ist der Umstand, dass sich aus § 32d Abs. 3 EStG eine Veranlagungspflicht zur Einkommensteuererklärung – unabhängig von der Höhe der erzielten Kapitalerträge – nicht zwingend herleiten ließ, da dort nur die Verpflichtung normiert wird, Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben. Eine ausdrückliche Abgabe- und Veranlagungsverpflichtung – wie sie etwa in § 46 EStG und § 56 EStDV geregelt ist – ergibt sich aus § 32d Abs. 3 EStG nach dem reinen Wortlaut nicht. Bei Arbeitnehmern mit zusätzlichen Kapitaleinkünften, für die keine KapESt erhoben wurde, wäre eine Veranlagung daher grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG in Betracht gekommen, d.h. die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, hätte mehr als 410 EUR betragen. Nach § 2 Abs. 5b EStG sind Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG bei der Ermittlung der Freigrenze des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG jedoch nicht einzubeziehen. § 32d Abs. 3 EStG wurde daher klarstellend um eine Regelung ergänzt, wonach in Fällen des § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG immer eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist.

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