Gesondert einzutragen sind Gewinne und Verluste aus der Veräußerung anteiliger Wirtschaftsgüter bei Veräußerung einer Beteiligung an einer (vermögensverwaltenden) Personengesellschaft. Dabei ist in Zeile 22 die Summe der Gewinne und Verluste aus der Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter einzutragen. Das gilt auch für Verluste aus uneinbringlichen Forderungen oder wertlosen oder verfallene Wirtschaftsgüter.

Zwecks zutreffender Berücksichtigung der Verlustverrechnungskreise sind in Zeile 23 ("In Zeile 22 enthaltene ...") Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Aktien einzutragen (Verlustverrechnungskreis aus Aktien gem. § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG).

In Zeile 24 sind Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, Ausbuchung, Übertragung wertlos gewordener Wirtschaftsgüter i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG i.S.d. § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG gesondert einzutragen ("In Zeile 22 enthaltene ..."). Die Eintragung dient der zutreffenden Berücksichtigung des neuen Verlustverrechnungskreises gem. § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG.

Beraterhinweis Ein Kapitalertragsteuerabzug ist hinsichtlich dieses Veräußerungsvorganges nicht durchzuführen. Der austretende Gesellschafter hat die Veräußerung in seiner ESt-Erklärung gem. § 32d Abs. 3 EStG anzugeben. Ferner ist die Veräußerung i.R.d. gesonderten und einheitlichen Feststellung zu erklären. Das Feststellungs-FA teilt dem Wohnsitz-FA des austretenden Gesellschafters die Besteuerungsgrundlagen insoweit nachrichtlich mit (BFH v. 20.11.2018 – VIII R 39/15, BStBl. II 2019, 239 = ErbStB 2019, 102 [Günther]).

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