Eintragungen in den Zeilen 4 bis 28 haben stets vor Anwendung des ggf. einschlägigen Teilfreistellungsverfahrens zu erfolgen. Die Zeilen sind entspr. gekennzeichnet (s. Abb. unten).

Exemplarischer Auszug aus der Anlage KAP-INV

Beraterhinweis Die Eintragung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt hier abweichend von den Eintragungsmodalitäten in den Anlagen KAP und KAP-BET.

Nachweiserleichterungen: Grundsätzlich sind die Angaben zur Vorabpauschale (Zeilen 9 bis 13, s. Abb. unten) und die Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen (Zeilen 14 bis 28; Abb. unten) mithilfe der auf S. 2 der Anlage KAP-INV abgedruckten Berechnungshilfen (Vorabpauschalen: Zeilen 31 bis 46 und Gewinnermittlung: Zeilen 47 bis 57) zu ermitteln und auf die 1. Seite der ersten Anlage KAP-INV zu übertragen. Bereits seit 2019 wird die Ermittlung der Vorabpauschalen und der Gewinne und Verluste bei ausländischer Depotführung erleichtert, indem anstelle des Übertrags der Werte aus den Zeilen 46 (Vorabpauschalen) oder aus den Zeilen 55, 56 und/oder 57 (Gewinne und Verluste) die Aufstellung eines ausländischen Kreditinstituts als ausreichender Nachweis angesehen wird.

Auszüge aus der Anlage KAP-INV

Beraterhinweis Von der Vereinfachungsregelung in Form des Nachweises der Besteuerungsgrundlagen durch eine Aufstellung des ausländischen Kreditinstituts kann nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Besteuerungsgrundlagen durch das ausländische Kreditinstitut nach inländischen Vorschriften ermittelt wurden. Das bedeutet, dass insb. das FiFo-Verfahren angewendet werden muss und die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen getrennt nach Anschaffungszeitpunkten erfolgt. Darüber hinaus ist eine Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen nach der jeweiligen Assetklasse erforderlich.

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