Die Angaben zur Zeile 9 sind erforderlich, um den Freibetrag i.H.v. 100.000 EUR gem. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG in Anspruch nehmen zu können. Begünstigt sind bestandsgeschützte Alt-Anteile, die vor dem 1.1.2009 erworben und seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden. Die Wertveränderungen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31.12.2017 eingetreten sind, bleiben steuerfrei. Der Bestandsschutz ist allerdings für Wertveränderungen, die ab dem 1.1.2018 eingetreten sind, entfallen. Das bedeutet, dass die ab 2018 eingetretenen Wertveränderungen steuerpflichtig sind, auch wenn die Alt-Anteile vor 2009 erworben wurden. Die Steuerpflicht tritt allerdings nur ein, soweit der Gewinn aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen 100.000 EUR übersteigt. Der Freibetrag wird personenbezogen gewährt, d.h. jedem Ehegatten/Lebenspartner steht ein eigener Freibetrag zu. Der Freibetrag ist jedoch – anders als der Sparer-Pauschbetrag – nicht zwischen den Ehegatten/Lebenspartnern oder anderen Personen (z.B. Kinder) übertragbar.

Gesonderte Feststellung: Der am Schluss des VZ verbleibende Freibetrag ist bis zu seinem vollständigen Verbrauch jährlich gesondert festzustellen (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 2 InvStG). Für die gesonderte Feststellung des verbleibenden Freibetrags ist das FA zuständig, das für die Besteuerung des Anlegers nach dem Einkommen zuständig ist. Veranlagungsverfahren: Der Freibetrag kann ausschließlich im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden. Teilfreistellung: Die Angaben zur Zeile 9 erfolgen nach Anwendung der Teilfreistellung gem. § 20 InvStG.

In der Einkommensteuererklärung sind ergänzend Angaben zur Feststellung eines Freibetrags nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG auf den 31.12.2020 zu machen, vgl. Zeile 10 der Anlage Sonstiges (s. Abb. unten).

Auszug aus der Anlage Sonstiges

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