Die Anlage KAP ist der ESt- oder KiSt-Erklärung beizufügen und personenbezogen abzugeben. Werden Ehegatten/Lebenspartner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und jeder Ehegatte/Lebenspartner erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen, ist für jeden Ehegatten/Lebenspartner eine eigene Anlage KAP abzugeben.

Beraterhinweis Durch das Gesetz zur Rückführung des SolZ 1995 v. 10.12.2019 (BGBl. I 2019, 2115) wurde die Erhebung des SolZ mit Wirkung ab VZ 2021 der Höhe nach reduziert. Der Abbau des SolZ betrifft jedoch grundsätzlich nicht die Einkünfte aus Kapitalvermögen. SolZ wird weiterhin in voller Höhe erhoben. Nur im Fall der Einbeziehung von Kapitaleinkünften in die Veranlagung, z.B. bei Anwendung der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG, kann der SolZ ganz entfallen oder verringert werden.

Keine zwingende Unbilligkeit einer Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer bei Kapitalerträgen: Das FG Münster hat mit Urt. v. 17.2.2021 – 7 K 3409/20 AO (ErbStB 2021, 138 [Weiss]) entschieden, dass die Festsetzung einer Steuer aus sachlichen Gründen unbillig ist, wenn sie zwar dem Gesetzeswortlaut entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Es ist nicht unbillig, wenn Steuerschulden nicht als Nachlassverbindlichkeiten anzusehen sind, die erst durch die Veräußerung von geerbten Wertpapieren entstanden sind und wenn die tarifliche Einkommensteuer nicht nach § 35b EStG ermäßigt wird, weil diese Vorschrift für die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge nicht gilt. Eine Doppelbelastung durch Erbschaftsteuer und Einkommensteuer impliziert nicht zwingend eine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung.

Beraterhinweis Einkünfte aus Kapitalvermögen, welche der Abgeltungsteuer und damit einem gesonderten Tarif unterliegen, gehen nicht in die "tarifliche Einkommensteuer" i.S.v. § 35a Abs. 1 EStG ein und sind damit nicht nach § 35a EStG ermäßigt zu besteuern (vgl. BFH v. 28.4.2020 – VI R 54/17, BStBl. II 2020, 544 = EStB 2020, 233 [Weiss]). Entsprechendes gilt für die "tarifliche Einkommensteuer" i.S.v. § 35b EStG. Die Steuerermäßigung findet nur dann Anwendung, wenn die Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund einer Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden.

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