Die Eintragungen zu den privaten Kapitaleinkünften erfolgen alternativ in den Formularen "Anlage KAP", "Anlage KAP-BET" oder "Anlage KAP-INV". Zu beachten bleibt, dass jeder Kapitalertrag grundsätzlich nur einmal in eines der o.g. Formulare eingetragen wird. Das heißt, die mehrfache Eintragung von Kapitalerträgen ist grundsätzlich nicht notwendig. Daher muss stets vor der Eintragung der Kapitalerträge in den Formularen geprüft werden, welches Formular einschlägig ist.

Nur in bestimmten Ausnahmefällen kann es zu mehrfachen Eintragungen in den Formularen kommen. Hierbei handelt es sich v.a. um die nachfolgenden Konstellationen:

  • Geltendmachung des Sparer-Pauschbetrags im Umfang der bereits in Anspruch genommenen Abstandnahme vom Steuerabzug in den Zeilen 16, 17 der Anlage KAP;
  • Ermittlung des Verlustausgleichs und Feststellung der verrechenbaren Verluste;
  • Geltendmachung des Freibetrags für Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile i.S.d. § 56 Abs. 6 InvStG;
  • Anwendung der ermäßigten Besteuerung gem. § 34 EStG.

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