In der Anlage KAP-INV sind Angaben zu Investmenterträgen zu machen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Die Anlage KAP-INV erfasst somit insb. die Fälle der ausländischen Depotverwahrung. Daneben können z.B. auch inländische NV-Fälle erfasst sein.

Die Anlage KAP-INV dient der ausschließlichen Erfassung von Investmenterträgen. Zu diesen Investmenterträgen gehören

Beraterhinweis Gewinne und Verluste aus der fiktiven Veräußerung von nicht bestandsgeschützten Alt-Anteilen i.S.d. § 56 Abs. 2 i.V.m. § 56 Abs. 3 Satz 1 InvStG an Kapital-Investitionsgesellschaften zum 31.12.2017 sind nicht auf der Anlage KAP-INV, sondern auf der Anlage KAP (s. Zeilen 18, 19 und ggf. Zeilen 20, 22, 23) einzutragen. Ausführungen hierzu befinden sich in den Anleitungen zur Anlage KAP-INV und zur Anlage KAP. Bitte beachten Sie, dass ab 2018 entstehende Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an (ehemaligen) Kapital-Investitionsgesellschaften in der Anlage KAP-INV zu erklären sind.

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