In den Zeilen 27 bis 31 (s. Abb. unten) sind die Kapitalerträge gesondert anzugeben, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

Sparer-Pauschbetrag: Zu beachten bleibt, dass in Fällen der Zwischenschaltung vermögensverwaltender Gesellschaften der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG um den Sparer-Pauschbetrag vermindert werden darf, auch wenn es sich um (fiktive) Kapitalerträge handelt, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen (Zeile 27). Darüber hinaus ist der Abzug des Sparer-Pauschbetrags auch in den Fällen der hälftigen Besteuerung von Erträgen aus Versicherungen mit Sparanteil nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG gem. § 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG (Zeile 30) nicht ausgeschlossen. Für diese beiden Fälle kann daher mithilfe der Angaben in der Anlage KAP (Zeile 17) ein entspr. Antrag gestellt werden.

Auszug aus der Anlage KAP-BET

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