Der obige Beispielsfall zeigt, dass im Steuerrecht steuerstrafrechtliche Vorfragen streitentscheidend sein können. Hierbei ist zu sehen, dass die entsprechenden Tatumstände sowohl für den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand kumulativ in einer Person zweifelsfrei festgestellt werden müssen. Zweifel wirken sich hier zugunsten des Steuerpflichtigen aus. Auch ist dieser Praxisfall ein Beispiel dafür, dass die Mandatsbeziehung zwischen Mandant und seinem Berater über einen langen Zeitraum bedeutsam sein kann, da sich oft erst nach vielen Jahren ein steuerlicher Rechtsstreit ergeben kann. Dann sollten sowohl Mandant als auch Berater einen kühlen Kopf bewahren, sich nicht voreilig gegenseitig beschuldigen und sich bei Bedarf zur weiteren Vorgehensweise beraten lassen. Entscheidend ist dann allein die zutreffende Sachverhaltsermittlung und Subsumtion unter steuerstrafrechtliche Normen.

 

Service: Beyer, Leichtfertige Steuerverkürzung und Festsetzungsfrist Anm. zu BFH v. 3.3.2015 – II R 30/13), AO-StB 2015, 225; Buse, Leichtfertigkeit (Anm. zu BGH v. 17.12.2014 – 1 StR 324/14), AO-StB 2015, 120; Günther, Verjährung bei leichtfertig unrichtiger Gewinnermittlung durch Steuerberater (Anm. zu BFH v. 29.10.2013 – VIII R 27/10, AO-StB 2014, 36; Heuel/Beyer, Die neue Selbstanzeige zum 1.1.2015, AO-StB 2015, 129; Bilsdorfer/Kaufmann, Die oft verkannten Vorteile der Aussetzung des Steuerstrafverfahrens nach § 396 AO, AO-StB 2022, 131; Winkler/Hoffmann, Die Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen und die (Un-)Kenntnis der Finanzbehörden, AO-StB 2022, 126; abrufbar unter steuerberater-center.de

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