Nicht ordnungsgemäße Buchführung: Damit war der Fall aber – leider – nicht zu Ende. In dem sichergestellten Datenmaterial wurden seitens der Steuerfahndung weitere Geschäftsvorfälle im Sinne eines Rechnungssplittings gefunden. Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 379 AO i.V.m. § 144 AO wurde eingeleitet, weil der Warenausgang nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet worden sei. Es seien Verkäufe an gewerbliche Kunden erfolgt, ohne dass Name, Firma und Anschrift des Abnehmers aufgezeichnet wurden.

Keine Gesamtstrafenbildung im Ordnungswidrigkeitenrecht: Die Steuerfahndung legte hierzu mündlich im Rahmen der Erörterung der Einstellung der Strafverfahren nach § 153a StPO Berechnungen dar, wonach jeder der beiden Geschäftsführer Bußgelder in einer Höhe von insgesamt 400.000 EUR hätte zahlen müssen. Insoweit ist zu beachten, dass, anders als im Strafrecht, im Ordnungswidrigkeitenrecht eine Gesamtstrafenbildung nicht stattfindet, sondern nach § 20 OWiG eine jede Ordnungswidrigkeit gesondert geahndet wird. Auch das kann den Betroffenen in den Ruin treiben.

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