A ist Eigentümer eines zum 1.1.2010 für insg. 350.000 EUR erworbenen Einfamilienhauses (EFH 1, Baujahr 2005, Wohnfläche 150 qm), das er mit seiner Ehefrau seit dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Ebenfalls seit Erwerb nutzt er als selbständiger Fotojournalist für politische Themen einen 30 qm großen, abgeschlossenen Raum als häusliches Arbeitszimmer. Von den seinerzeit entstandenen Anschaffungskosten entfallen 20 % auf den Grund und Boden.

Zum 1.1.2018 erwirbt A ein weiteres Einfamilienhaus (EFH 2) für insg. 700.000 EUR (Anteil Grund und Boden 20 %) mit einer Wohnfläche von 180 qm, das er ab Erwerb zu eigenen Wohnzwecken und einen 36 qm großen Raum (ebenfalls ab Erwerb) als häusliches Arbeitszimmer nutzt. Der Verkehrswert der EFH 1 beträgt zum 1.1.2018 450.000 EUR.

Das bislang eigengenutzte EFH 1 wurde ab 1.1.2018 zu fremden Wohnzwecken vermietet und zum 1.1.2022 zum Kaufpreis von 600.000 EUR veräußert.

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