In diesem Fall sind im Einspruchsverfahren auch die Beteiligungseinkünfte der Ehefrau mit dem zutreffenden Betrag von 1.000 EUR zu berücksichtigen, da die versehentliche Nichtberücksichtigung der Beteiligungseinkünfte als offenbare Unrichtigkeit (§ 129 AO) zu werten ist und dies nach § 171 Abs. 2 AO eine einjährige Ablaufhemmung auslöst. Denn bei Erlass des Bescheides am 20.1.2020 war die nach § 171 Abs. 10 AO ablaufgehemmte Festsetzungsfrist bezüglich der Berücksichtigung der Beteiligungseinkünfte aus der Erbengemeinschaft noch nicht abgelaufen (die Frist endete am 18.6.2020).

Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres des am 20.1.2020 bekannt gegebenen Änderungsbescheides, der die offenbare Unrichtigkeit beinhaltet, so dass A und B im Einspruchsverfahren gegen den Änderungsbescheid v. 5.1.2021 noch innerhalb der Festsetzungsfrist den zutreffenden Ansatz der Beteiligungseinkünfte aus der Erbengemeinschaft geltend machen und damit wiederum eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO auslösen, die erst dann endet, wenn über den Antrag unanfechtbar entschieden ist.

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