Grundlagenbescheide haben Bindungswirkung für Folgebescheide (§ 182 Abs. 1 AO). Stimmen Grundlagenbescheid und Folgebescheid nicht überein, ist das FA verpflichtet, die Übereinstimmung über eine Bescheidänderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO herzustellen. Dies gilt natürlich nur, soweit für den Folgebescheid die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, wobei der Grundlagenbescheid eine besondere Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 10 AO) auslöst. Welche Auswirkungen dies im Einzelfall haben kann und worauf betroffene Steuerpflichtige besonders achten sollten, zeigt der nachfolgende Praxisfall.

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