Sofern die steuerpflichtige Person die Photovoltaikanlage

  • nach dem 31.12.2008 und
  • bis zum 31.3.2012

in Betrieb genommen hat, konnte in Bezug auf die besondere Vergütung für den Selbstverbrauch i.S.d. § 33 Abs. 2 EEG 2009 bei der USt eine Vereinfachungsmaßnahme in Anspruch genommen werden. Der gesamte erzeugte Strom – einschließlich des vor Ort verbrauchten Stroms – galt als an den Netzbetreiber geliefert.[21] Die Vereinfachung konnte nach Auffassung der Finanzverwaltung auch für die ESt übernommen werden.[22] Bei der Beurteilung eines Stromspeichers ist aber auch insoweit maßgeblich, ob ein selbständiges oder unselbständiges Wirtschaftsgut besteht.

[22] Vgl. BayLfSt, Hilfe zu Photovoltaikanlagen, Stand August 2021, Tz. IV 8.4, a.a.O.

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