Kommentar

Die Kläger betrieben eine tierärztliche Gemeinschaftspraxis und zugleich eine Abgabestelle für Arzneimittel. In den Jahren 1989 und 1990 wurden sämtliche Einnahmen aus der Praxis und dem Arzneimittelverkauf der Gewerbesteuer unterworfen, so daß die Kläger aufgrund einer Betriebsprüfung über 66 000 DM an das Finanzamt entrichten mußten. Diesen Betrag verlangten sie von ihrem Steuerberater mit der Behauptung erstattet, dieser habe sie im Rahmen seines Dauermandats nicht ausreichend darauf hingewiesen, daß bei Gründung einer gesonderten, personengleichen Gesellschaft für den Arzneimittelverkauf für die Praxiseinkünfte keine Gewerbesteuer angefallen wäre. Der BGH stellte zunächst fest, daß derjenige, der einen Steuerberater wegen unzureichender Beratung in Anspruch nimmt, die behauptete Pflichtverletzung zu beweisen hat. Die damit verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, daß der Steuerberater zunächst im einzelnen darlegen muß, wie er die Belehrung vorgenommen habe. Bei unsubstantiiertem Bestreiten des ihm vorgeworfenen Verhaltens gilt das Vorbringen des Mandanten als zugestanden ( § 138 Abs. 3 ZPO ). Des weiteren betonte der BGH, daß der Beklagte verpflichtet war, die Kläger auf die Möglichkeit einer Steuerersparnis durch Gründung einer zweiten Gesellschaft hinzuweisen. Das habe er auch getan, doch hätten die Kläger diese Möglichkeit abgelehnt. Damit habe der Steuerberater seiner Belehrungspflicht genügt ; er sei nicht gehalten gewesen, die Eindringlichkeit seiner Belehrung zu steigern und nach einiger Zeit die bisher erfolglose Beratung von sich aus zu wiederholen . Die Notwendigkeit hierzu sei auch bei einem Dauermandat nicht gegeben.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 04.06.1996, IX ZR 246/95

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