OFD Düsseldorf, 8.3.2004, S 2286 A - St 224

Nach § 33b Abs. 6 Satz 1i.V. mit § 52 Abs. 24 EStG i.d.F. des JStG 1996 kann ein Stpfl. den Pflegepauschbetrag ab dem Veranlagungszeitraum 1995 nur dann beanspruchen, wenn er für die Pflege keine Einnahmen erhält (vgl. EStG-Kartei NRW § 33b EStG Nr. 3).

Hinsichtlich der Frage, unter welchen Umständen eine i.S. des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG schädliche Einnahme vorliegt, wird folgende Auffassung vertreten:

Die Weiterleitung von Pflegegeld an die Pflegeperson ist unabhängig davon, ob das Pflegegeld als Aufwendungsersatz oder als Entgelt für die geleistete Pflege an die Pflegeperson gezahlt wird, für die Gewährung des Pflegepauschbetrags schädlich. Insofern deckt sich der weit auszulegende Einnahmebegriff des § 33b Abs. 6 EStG nicht mit der Definition von Einnahmen im Einkünftebereich. Auf die Einkunftserzielungsabsicht der Pflegeperson kommt es daher nicht an. Auch die in R 19 EStR aufgezeigten Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen finden keine Anwendung.

Der Empfang des Pflegegelds durch die Pflegeperson kann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn diese das Pflegegeld nicht als Aufwendungsersatz oder Entgelt zu ihrer persönlichen Verfügung erhält. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Pflegeperson als gesetzlicher Vertreter eines nicht geschäftsfähigen pflegebedürftigen Elternteils das Pflegegeld direkt von der Pflegeversicherung erhält und unmittelbar zur Sicherung der erforderlichen Grundpflege sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung des Pflegebedürftigen verwendet. Gleiches gilt, wenn die Pflegeperson durch den Pflegebedürftigen beauftragt wird, Aufwendungen im Zusammenhang mit der häuslichen Pflege aus dem der Pflegeperson eigens zu diesem Zweck überlassenen Pflegegeld zu bestreiten. In beiden Fällen wird das Pflegegeld für eigene Aufwendungen des Pflegebedürftigen verwendet; die Pflegeperson erhält selbst keine Einnahmen (Die vorgenannten Ausführungen wurden im Urteil des BFH vom 21.3.2002 III R 42/00, BStBl 2002 II S. 417, bestätigt, so dass die Weiterleitung des Pflegegelds an die Pflegeperson dann unschädlich ist, wenn die Pflegeperson die Mittel lediglich treuhänderisch verwaltet und deren tatsächliche Verwendung für den Pflegebedürftigen nachweist. Die Feststellungslast für diese steuermindernden Tatsachen obliegt dem Stpfl.).

Mit dem StÄndG 2003 wurde klargestellt, dass das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld – unabhängig von der Verwendung – nicht als Einnahme zählt.

 

Normenkette

EStG § 33b Abs. 6

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