Eine Pflegebedürftigkeit kann sehr hohe finanzielle Belastungen mit sich bringen, insbesondere, wenn Dienstleistungen vergütet werden müssen oder eine Heimunterbringung erforderlich ist. Die Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen infolge eigener Pflegebedürftigkeit entstehen, sind regelmäßig unter dem Gesichtspunkt von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen sind abziehbar, wenn eine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Zwangsläufigkeit besteht. Pflege- und Betreuungsleistungen sind außerdem im Rahmen haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen begünstigt.
Regelungen zu Pflegekosten finden sich in:
- § 33 EStG: außergewöhnliche Belastungen;
- R 33.3 EStR: Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz;
- H 33.1–33.4 EStH "Pflegeaufwendungen", "Pflegeaufwendungen für Dritte";
- BMF, Schreiben v. 2.12.2002, IV C 4 – S 2284 – 108/02, BStBl 2002 I S. 1389: Aufwendungen für die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung eines nahen Angehörigen in einem Heim als außergewöhnliche Belastung;
- § 33b Abs. 6 EStG: Pflege-Pauschbetrag;
- § 35a EStG: Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen;
- BMF, Schreiben v. 9.11.2016, BStBl 2016 I S. 1213, geändert durch BMF, Schreiben v. 1.9.2021, BStBl 2021 I S. 1494: Anwendungsschreiben zu § 35a EStG.
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