Ist der Angehörige in einem Heim untergebracht, sind – vergleichbar mit den Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine eigene Unterbringung[1] – nicht nur die Kosten der medizinischen Leistungen und die gesondert abgerechneten Pflegekosten, sondern auch die allgemeinen Pflegekosten einschließlich der Unterbringungskosten nach § 33 EStG zu berücksichtigen, soweit sie die Haushaltsersparnis übersteigen.[2]

Die Haushaltsersparnis ist mit den Beträgen von 25 EUR/Tag, 735 EUR/Monat bzw. 8.820 EUR/Jahr anzusetzen.[3] Nur in dieser Höhe liegen dann Unterhaltskosten nach § 33a Abs. 1 EStG vor. Alle darüber hinaus gehenden Aufwendungen sind nach § 33 EStG – unter Anrechnung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG – zu berücksichtigen. Die Haushaltsersparnis ist allerdings nur abzusetzen, wenn der Pflegebedürftige seine Wohnung aufgelöst hat.[4]

Auch hier können die Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden, als hierfür nicht anderweitig Ersatz geleistet wird.[5]

Insbesondere bei der Unterbringung in einem teuren Heim kann sich die Frage stellen, bis zu welcher Höhe angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung zur Tragung der Heimkosten des Angehörigen bejaht werden kann.

Auch kann zu prüfen sein, ob etwa neben dem leistenden Angehörigen weitere Unterhaltsverpflichtete vorhanden sind.

Bei der krankheits- bzw. pflegebedingten Unterbringung eines Kindes in einem Heim sind die gesamten Kosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Hier ist eine Aufteilung in einen mit dem Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld abgegoltenen Anteil für die Unterbringung und einen darüber hinaus nach § 33 EStG zu berücksichtigenden Pflegeanteil nicht vorzunehmen. Vielmehr gehören zu den anzuerkennenden Krankheitskosten in diesen Fällen nicht nur die Kosten für die medizinischen Leistungen im engeren Sinne, sondern auch diejenigen für die krankheitsbedingte Unterbringung.[6]

Die Unterbringung muss nicht unbedingt in einem Heim im eigentlichen Sinne erfolgen. Auch eine anderweitige Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushalts kann aus medizinischen Gründen erforderlich sein, z. B. wenn ein Kind wegen einer medizinischen Behandlung vorübergehend außerhalb des elterlichen Haushalts am Behandlungsort untergebracht ist.

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